RS Vwgh 2008/2/29 2005/12/0232

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
BGBG 1993 §15 Abs2 Z1 idF 1999/I/132;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Ermittlung der maßgebenden Rechtslage ist beschwerdefallbezogen allein der "haftungsauslösende Tatbestand" der Betrauung des Mitbewerbers der Beamtin maßgeblich. Die von der Beamtin angestrebte Funktion (der Sachbearbeiterin und Stellvertreterin des Kommandanten eines Gendarmeriepostens (Bewertung E2a/3)) wurde mit Wirkung vom 1. März 2002 mit dem Mitbewerber besetzt. Die - aus Sicht der Beamtin - "schädigende Handlung" ereignete sich daher im zeitlichen Anwendungsbereich des B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 132/1999. Dies führt zur Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bereits außer Kraft getretenen Rechtslage (vgl. dazu im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl. 2004/12/0164, mwN).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120232.X01

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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