TE Vwgh Beschluss 2018/9/5 Fr 2018/12/0009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Gebührlichkeit einer Leistungssowie einer Ausgleichszulage, Abweisung von Anträgen auf

1. Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Enthebung als Leiterin einer Außenstelle des Magistrats der Stadt Wien und 2. neuerliche Beurteilung der fachlichen Leistung als auch der Führungsarbeit sowie Bestätigung der bestehenden Anwartschaft auf die Dienstklasse B6, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das mit 15. Mai 2018 datierte Erkenntnis, GZ. VGW-171/053/11741/2016-3, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3 Der Antrag auf Kostenersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzuerkennen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH 6.6.2018, Fr 2018/12/0018). 3 Der Antrag auf Kostenersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzuerkennen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , z.B. VwGH 6.6.2018, Fr 2018/12/0018).

Wien, am 5. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018120009.F00

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten