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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
DO Wr 1994 §72 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache des Magistrats der Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, gegen das Verwaltungsgericht Wien, betreffend Kündigung gemäß §72 Abs.1 Dienstordnung 1994, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache des Magistrats der Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, gegen das Verwaltungsgericht Wien, betreffend Kündigung gemäß §72 Absatz eins, Dienstordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das mit 4. Juni 2018 datierte Erkenntnis, GZ. VGW-171/053/9863/2016-7, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 1 Das Verwaltungsgericht hat das mit 4. Juni 2018 datierte Erkenntnis, GZ. VGW-171/053/9863/2016-7, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
2 Der Antrag auf Kostenersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH 6.6.2018, Fr 2018/12/0018). 2 Der Antrag auf Kostenersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , z.B. VwGH 6.6.2018, Fr 2018/12/0018).
Wien, am 5. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018120005.F00Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018