TE Vwgh Beschluss 2018/9/11 Ra 2018/16/0106

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §248;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision des K Y in B, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Jänner 2018, Zl. RV/7100798/2016, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision des K Y in B, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Jänner 2018, Zl. RV/7100798/2016, betreffend Haftung gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Haftungsbescheid vom 29. Mai 2015 nahm das Finanzamt den Revisionswerber als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH in Höhe von insgesamt 96.462,23 EUR in Anspruch. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, laut Firmenbuch sei der Revisionswerber im fraglichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH und somit gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Folglich habe auch die Verpflichtung des Revisionswerbers bestanden, die entsprechenden Abgaben der K-GmbH aus deren Mitteln zu bezahlen. Der Revisionswerber habe diese Pflicht schuldhaft verletzt, weshalb er zur Haftung herangezogen werde. 1 Mit Haftungsbescheid vom 29. Mai 2015 nahm das Finanzamt den Revisionswerber als Haftungspflichtigen gemäß Paragraph 9, BAO in Verbindung mit Paragraphen 80, ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH in Höhe von insgesamt 96.462,23 EUR in Anspruch. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, laut Firmenbuch sei der Revisionswerber im fraglichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH und somit gemäß Paragraph 18, GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Folglich habe auch die Verpflichtung des Revisionswerbers bestanden, die entsprechenden Abgaben der K-GmbH aus deren Mitteln zu bezahlen. Der Revisionswerber habe diese Pflicht schuldhaft verletzt, weshalb er zur Haftung herangezogen werde.

2 In der Beschwerde vom 24. Juli 2015 brachte der Revisionswerber vor, die operative Tätigkeit der Gesellschaft habe am 1. November 2013 geendet. Im Jahr 2014 sei ein Konkursantrag gestellt und die Gesellschaft in weiterer Folge aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden. Das Finanzamt habe dem Haftungsbescheid einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, zumal der Abgabenanspruch, für den der Revisionswerber zur Haftung herangezogen werde, bereits erloschen sei.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt u.a. aus, die Erlassung eines Haftungsbescheids sei eine Einhebungsmaßnahme und als solche innerhalb der Frist für die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO zulässig. Die Verjährung der Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei noch nicht eingetreten. Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO bestehe für die den vertretenen Abgabepflichtigen treffenden Abgaben insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen gewesen. Im Übrigen stehe die Löschung einer GmbH im Firmenbuch der Inanspruchnahme eines früheren Geschäftsführers nicht entgegen. 3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt u.a. aus, die Erlassung eines Haftungsbescheids sei eine Einhebungsmaßnahme und als solche innerhalb der Frist für die Einhebungsverjährung nach Paragraph 238, BAO zulässig. Die Verjährung der Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei noch nicht eingetreten. Die Vertreterhaftung nach Paragraph 9, BAO bestehe für die den vertretenen Abgabepflichtigen treffenden Abgaben insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen gewesen. Im Übrigen stehe die Löschung einer GmbH im Firmenbuch der Inanspruchnahme eines früheren Geschäftsführers nicht entgegen.

4 Mit Vorlageantrag vom 12. November 2015 beantragte der Revisionswerber die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

5 Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2018 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es die Haftung des Revisionswerbers auf im einzelnen aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten für Zeiträume der Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 57.043,27 EUR einschränkte. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Inanspruchnahme des Revisionswerbers für die nach wie vor aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt. Soweit der Revisionswerber die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreite, sei dem entgegen zu halten, dass Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet seien, nur im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Dem Haftungsbescheid seien entsprechende Abgabenbescheide vorausgegangen, sodass es der Behörde verwehrt sei, im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. 5 Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2018 gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es die Haftung des Revisionswerbers auf im einzelnen aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten für Zeiträume der Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 57.043,27 EUR einschränkte. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Inanspruchnahme des Revisionswerbers für die nach wie vor aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, BAO zu Recht erfolgt. Soweit der Revisionswerber die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreite, sei dem entgegen zu halten, dass Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet seien, nur im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Dem Haftungsbescheid seien entsprechende Abgabenbescheide vorausgegangen, sodass es der Behörde verwehrt sei, im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.

6 Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhobene Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, dass "der Rückstandsausweis durch Schätzung der bezughabenden Jahre für jene Jahre entstanden ist, als die Gesellschaft nicht mehr existierte", weshalb eine "auffallend gravierende Fehlbeurteilung" durch das Bundesfinanzgericht und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass dem Haftungsbescheid für jene Abgaben und Zeiträume, hinsichtlich der das Bundesfinanzgericht den Haftungsbescheid bestätigt hat, entsprechende Abgabenbescheide vorausgegangen seien. Ausgehend davon hat das Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die gegen einen - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet seien, nur im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden könnten.

11 Das Bundesfinanzgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.5.2016, Ra 2016/16/0029; 29.3.2001, 2000/14/0200; 23.5.1990, 89/13/0250) gefolgt, sodass mit dem nicht näher konkretisierten Zulässigkeitsvorbringen eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht nicht aufgezeigt wird. 11 Das Bundesfinanzgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 19.5.2016, Ra 2016/16/0029; 29.3.2001, 2000/14/0200; 23.5.1990, 89/13/0250) gefolgt, sodass mit dem nicht näher konkretisierten Zulässigkeitsvorbringen eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht nicht aufgezeigt wird.

12 Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber nicht zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH für Zeiträume herangezogen, in denen "die Gesellschaft nicht mehr existierte".

13 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160106.L00

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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