Index
L37068 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Vorarlberg;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache des H F B in V, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. Februar 2018, Zl. LVwG-1-53/2018-R17, betreffend Beigebung eines Verteidigers (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache des H F B in römisch fünf, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. Februar 2018, Zl. LVwG-1-53/2018-R17, betreffend Beigebung eines Verteidigers (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einen Antrag des Revisionswerbers vom 25. Jänner 2018 ab, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 18. Dezember 2017 sowie zur weiteren Führung des Verfahrens einen Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben. Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Der Revisionswerber erachtet sich im Recht auf "Erhalten des Beistandes eines Pflichtverteidigers" verletzt.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Art. 133 leg. cit. sinngemäß anzuwenden und bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz, inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann. 5 Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des Artikel 133, leg. cit. sinngemäß anzuwenden und bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz, inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann.
6 § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet: 6 Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lautet:
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig." ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig."
7 Gemäß § 40 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Beschuldigten, der näher angeführte Voraussetzungen erfüllt, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. 7 Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Beschuldigten, der näher angeführte Voraussetzungen erfüllt, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
8 Die Strafsache, zu welcher der Revisionswerber die Beigebung eines Verteidigers beantragte, betraf den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, wofür eine Geldstrafe bis zu 300 EUR angedroht ist. 8 Die Strafsache, zu welcher der Revisionswerber die Beigebung eines Verteidigers beantragte, betraf den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, wofür eine Geldstrafe bis zu 300 EUR angedroht ist.
9 Die Revision ist daher nach § 25a Abs. 3 und 4 VwGG unzulässig (vgl. auch VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0122). 9 Die Revision ist daher nach Paragraph 25 a, Absatz 3, und 4 VwGG unzulässig vergleiche , auch VwGH 21.11.2014, Ra 2014/02/0122).
10 Im vorliegenden Fall war die Revision somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Im vorliegenden Fall war die Revision somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160093.L00Im RIS seit
03.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018