RS Vwgh 2008/2/29 2008/12/0017

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus Gesetz oder Verordnung kann der vom Beschwerdeführer (einem Beamten der Justizwache) behauptete Anspruch auf Bewilligung einer externen Supervision oder zumindest auf gesetzmäßige Ermessensausübung nicht abgeleitet werden. Im Hinblick darauf, dass für das Bestehen eines Anspruches ausschließlich maßgeblich ist, ob in derartigen Normen dafür festgelegte Tatbestandserfordernisse erfüllt sind, kommt der Argumentation der Beschwerde mit näher bezeichneten Erlässen der belangten Behörde auf nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachte Erlässe (Vollzugsordnung für Justizanstalten; Richtlinien für Gewährung von Supervision im Strafvollzug) keine entscheidende Bedeutung zu. Die erwähnten Erlässe haben nämlich mangels entsprechender Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht die Qualität einer Rechtsverordnung und sind damit für den Verwaltungsgerichtshof nicht beachtlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 96/12/0024, mwN); sie scheiden daher als taugliche Anspruchsgrundlage aus.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008120017.X02

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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