Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die Revision des K in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Brüggl & Dr. Harasser in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. März 2016, Zl. W132 2017584- 1/8E, betreffend Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die Revision des K in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Brüggl & Dr. Harasser in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. März 2016, Zl. W132 2017584- 1/8E, betreffend Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Paragraph 29 b, StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15. Dezember 2015 steht rechtskräftig fest, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht mehr erfüllt. 1 Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 15. Dezember 2015 steht rechtskräftig fest, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses gemäß den Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht mehr erfüllt.
2 Mit Bescheid vom 27. November 2014 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) fest, dass der dem Revisionswerber gemäß § 29b StVO ausgefolgte Parkausweis wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen sei. 2 Mit Bescheid vom 27. November 2014 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) fest, dass der dem Revisionswerber gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgefolgte Parkausweis wegen Wegfalls der Voraussetzungen einzuziehen sei.
3 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das BVwG in der Besetzung eines Senates unter Mitwirkung einer fachkundigen Laienrichterin mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
4 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - davon aus, dass § 45 Abs. 3 und 4 BBG, der eine Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter in Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 BBG (Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme einer Zusatzeintragung, Einschätzung des Grades der Behinderung) vorsieht, in Verfahren nach § 29b StVO analog anzuwenden sei. Zumal der Revisionswerber die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nach den §§ 40 ff BBG nicht mehr erfülle, lägen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht mehr vor. 4 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - davon aus, dass Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG, der eine Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG (Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme einer Zusatzeintragung, Einschätzung des Grades der Behinderung) vorsieht, in Verfahren nach Paragraph 29 b, StVO analog anzuwenden sei. Zumal der Revisionswerber die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nach den Paragraphen 40, ff BBG nicht mehr erfülle, lägen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht mehr vor.
5 Das BVwG ließ die Revision mit folgender Begründung zu:
"Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit vorliegt, somit ob § 45 Abs. 3 BBG analog auf Verfahren nach § 29b StVO 1960 anzuwenden ist. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor.""Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit vorliegt, somit ob Paragraph 45, Absatz 3, BBG analog auf Verfahren nach Paragraph 29 b, StVO 1960 anzuwenden ist. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor."
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2017, E 791/2016-12, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 In weiterer Folge erhob der Revisionswerber ordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem Antrag dieses kostenpflichtig aufzuheben. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
12 Das BVwG ließ die ordentliche Revision zu, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Gerichtsbesetzung in Verfahren nach § 29b StVO vorliege. 12 Das BVwG ließ die ordentliche Revision zu, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Gerichtsbesetzung in Verfahren nach Paragraph 29 b, StVO vorliege.
13 In der Revision des Revisionswerbers wird zu deren Zulässigkeit auf die vom BVwG aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG Bezug genommen. 13 In der Revision des Revisionswerbers wird zu deren Zulässigkeit auf die vom BVwG aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Bezug genommen.
14 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
15 Gegenständlich ist fraglich, ob das BVwG in Angelegenheiten nach § 29b StVO in der Besetzung eines Einzelrichters oder eines Senates mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer entscheidet. 15 Gegenständlich ist fraglich, ob das BVwG in Angelegenheiten nach Paragraph 29 b, StVO in der Besetzung eines Einzelrichters oder eines Senates mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer entscheidet.
16 Die hier in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise:
"(...)
Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 131. (1) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(...)
Artikel 135. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. (...)
(...)
Artikel 150. (1) (...)
Artikel 151. (1) (...)
(...)
(...)
6. (...) die Art. 129 bis 136 (...) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; (...). 6. (...) die Artikel 129 bis 136 (...) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; (...).
(...)"
17 § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: 17 Paragraph 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger)." Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger)."
18 Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 lauten auszugsweise: 18 Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, lauten auszugsweise:
"(...)
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
(...)
Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen
§ 17. (1) Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Paragraph 17, (1) Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
(...)"
19 Die einschlägigen Bestimmungen der StVO in der Fassung
BGBl. I Nr. 39/2013 lauten auszugsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, lauten auszugsweise:
"(...)
Menschen mit Behinderungen
§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b, (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(...)
(...)
§ 103. Inkrafttreten und Aufhebung. Paragraph 103, Inkrafttreten und Aufhebung.
(...)
(...)
§ 105. Vollziehung Paragraph 105, Vollziehung
(...)"
20 § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2014 lautet auszugsweise: 20 Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014, lautet auszugsweise:
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(...)"
21 Die Ausstellung des Parkausweises nach § 29b StVO 1960 ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). 21 Die Ausstellung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO 1960 ist inhaltlich als straßenpolizeiliche Tätigkeit zu qualifizieren vergleiche , ErläutRV 2109 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4).
22 Die Vollziehung der Straßenpolizei fällt in die Kompetenz der Länder (Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG). 22 Die Vollziehung der Straßenpolizei fällt in die Kompetenz der Länder (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG).
23 Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Ausfolgung und Einziehung des Parkausweises ist daher ausschließlich durch die Verfassungsbestimmung des §§ 29b Abs. 1a StVO begründet. 23 Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Ausfolgung und Einziehung des Parkausweises ist daher ausschließlich durch die Verfassungsbestimmung des Paragraphen 29 b, Absatz eins a, StVO begründet.
24 Die Ausfolgung des Parkausweises wird gemäß § 29b Abs. 1 StVO bei der belangten Behörde, also einer Bundesbehörde, beantragt. 24 Die Ausfolgung des Parkausweises wird gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO bei der belangten Behörde, also einer Bundesbehörde, beantragt.
25 Die Zuständigkeit des BVwG gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt (vgl. VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN). 25 Die Zuständigkeit des BVwG gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG knüpft daran, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt vergleiche , VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN).
26 Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde in einer Angelegenheit des § 29b StVO kommt daher gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG dem BVwG zu. 26 Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde in einer Angelegenheit des Paragraph 29 b, StVO kommt daher gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG dem BVwG zu.
27 Grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 18; § 2 VwGVG; § 7 Abs. 2 erster Satz BVwGG). 27 Grundsätzlich entscheiden die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; Senatszuständigkeiten bilden die Ausnahme. Solche Senatszuständigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen werden. Der Bundes- und Landesgesetzgebung wird zudem die Kompetenz eingeräumt, eine Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen vergleiche , Artikel 135, Absatz eins, B-VG; ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 18; Paragraph 2, VwGVG; Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz BVwGG).
28 In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des § 29b StVO nicht vorgesehen. 28 In der StVO ist eine Senatszuständigkeit mit oder ohne Mitwirkung fachkundiger Laienrichter als Beisitzer in Angelegenheiten des Paragraph 29 b, StVO nicht vorgesehen.
29 Im angefochtenen Erkenntnis begründet das BVwG die analoge Anwendung der für Verfahren nach § 45 Abs. 1 BBG vorgesehenen Senatszuständigkeit unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter (vgl. § 45 Abs. 3 und 4 BBG) mit dem Umstand, dass der Parkausweis gemäß § 29b StVO seit 1. Jänner 2014 als Anlage zum Behindertenpass gemäß § 45 BBG auszustellen ist (vgl. § 103 Abs. 14 StVO; ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). 29 Im angefochtenen Erkenntnis begründet das BVwG die analoge Anwendung der für Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, BBG vorgesehenen Senatszuständigkeit unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter vergleiche , Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG) mit dem Umstand, dass der Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO seit 1. Jänner 2014 als Anlage zum Behindertenpass gemäß Paragraph 45, BBG auszustellen ist vergleiche , Paragraph 103, Absatz 14, StVO; ErläutRV 2109 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4).
30 Dabei übersieht das BVwG, dass die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b Abs. 1 StVO einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG Bescheidcharakter zu) mit der genannten Zusatzeintragung voraussetzt. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach § 29b StVO jenem nach § 45 BBG nachgeschaltet ist. 30 Dabei übersieht das BVwG, dass die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO einen in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass (diesem kommt nach Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz BBG Bescheidcharakter zu) mit der genannten Zusatzeintragung voraussetzt. Es handelt sich somit um zwei voneinander getrennte Verfahren, wobei jenes nach Paragraph 29 b, StVO jenem nach Paragraph 45, BBG nachgeschaltet ist.
31 Materienspezifische Besonderheiten, denen durch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern Rechnung getragen werden soll (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 13), werden somit ausschließlich und abschließend im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 45 BBG geprüft. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung des Parkausweises nach § 29b StVO ist die belangte Behörde an die (rechtskräftige) Entscheidung nach § 45 BBG gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach § 29b StVO nicht mehr anzustellen. 31 Materienspezifische Besonderheiten, denen durch die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern Rechnung getragen werden soll vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13), werden somit ausschließlich und abschließend im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme einer Zusatzeintragung nach Paragraph 45, BBG geprüft. Im Verfahren betreffend die Ausfolgung des Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ist die belangte Behörde an die (rechtskräftige) Entscheidung nach Paragraph 45, BBG gebunden. Überlegungen, die eine Mitwirkung fachkundiger Laienrichter sinnvoll machen könnten, sind im Verfahren nach Paragraph 29 b, StVO nicht mehr anzustellen.
32 Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden, § 45 Abs. 1 BBG jene Fälle, in denen eine Senatszuständigkeit besteht, abschließend aufzählt und die Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO einen rechtskräftigen Behindertenpass (Bescheid) mit der genannten Zusatzeintragung, der allenfalls durch das BVwG in einer Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter überprüft wurde, voraussetzt, liegt eine eindeutige Regelung vor. 32 Vor dem Hintergrund, dass Senatszuständigkeiten die Ausnahme bilden, Paragraph 45, Absatz eins, BBG jene Fälle, in denen eine Senatszuständigkeit besteht, abschließend aufzählt und die Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO einen rechtskräftigen Behindertenpass (Bescheid) mit der genannten Zusatzeintragung, der allenfalls durch das BVwG in einer Senatsbesetzung unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter überprüft wurde, voraussetzt, liegt eine eindeutige Regelung vor.
33 Durch die Neufassung des § 29b Abs. 1 StVO mit BGBl. I Nr. 39/2013 ist zudem die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die - erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene (vgl. hierzu auch VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256) - Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen (vgl. auch § 29b Abs. 1 StVO in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014). 33 Durch die Neufassung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, ist zudem die Verpflichtung entfallen, Ausweise, die nach der Gehbehindertenausweisverordnung oder davor ausgestellt worden waren, bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung bei der Behörde abzuliefern; ebenso ist die - erst durch die 20. StVO-Novelle geschaffene vergleiche , hierzu auch VwGH 24.1.2006, 2005/02/0256) - Möglichkeit entfallen, derartige Ausweise zu entziehen vergleiche , auch Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014).
34 § 29b StVO 1960 bietet somit keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises. Folglich enthält auch die (u.a.) aufgrund des § 29b Abs. 1 StVO erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises (vgl. auch Pürstl, StVO14 (2015) § 29b Anm 4b und 8). 34 Paragraph 29 b, StVO 1960 bietet somit keine gesetzliche Grundlage für die Einziehung des Parkausweises. Folglich enthält auch die (u.a.) aufgrund des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF keine Bestimmungen für die Einziehung des Parkausweises vergleiche , auch Pürstl, StVO14 (2015) Paragraph 29 b, Anmerkung 4, b und 8).
35 Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des BBG über die Gerichtsbesetzung scheidet aus obigen Erwägungen auch im Hinblick auf die in der StVO und der genannten Verordnung nicht vorgesehene Möglichkeit der Einziehung des Parkausweises bzw. der vom BVwG anzustellenden Beurteilung der Unzulässigkeit der von der belangten Behörde verfügten Einziehung des Parkausweises aus. Auch in diesem Fall entscheidet das BVwG durch einen Einzelrichter.
36 Erkennt das BVwG durch Senat (unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter), obwohl eine solche Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, bewirkt es damit seine Unzuständigkeit (vgl. auch VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065; 20.12.2017, Ra 2017/12/0055). 36 Erkennt das BVwG durch Senat (unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter), obwohl eine solche Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, bewirkt es damit seine Unzuständigkeit vergleiche , auch VwGH 7.9.2017, Ra 2017/08/0065; 20.12.2017, Ra 2017/12/0055).
37 Die Übergangsbestimmungen in § 29b Abs. 6 StVO sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit (vgl. ErläutRV 2109 BlgNR XXIV. GP 4). 37 Die Übergangsbestimmungen in Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO sehen vor, dass Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben. Davor ausgestellte Parkausweise, das sind jene, die noch nicht den EU-Vorgaben entsprechen, verlieren mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit vergleiche , ErläutRV 2109 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4).
38 Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Verfahren nicht geklärt ist, ob der in Rede stehende Parkausweis dem Revisionswerber vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurde, kann auch auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass dieser seine Gültigkeit nach § 29b Abs. 6 StVO mit 31. Dezember 2015 verloren hat. 38 Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Verfahren nicht geklärt ist, ob der in Rede stehende Parkausweis dem Revisionswerber vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurde, kann auch auf Grund der vorliegenden Verfahrensergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass dieser seine Gültigkeit nach Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO mit 31. Dezember 2015 verloren hat.
39 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. 39 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
40 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz von "ERV-Gebühr" und von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch diese abdeckt (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034; 25.10.2017, Ro 2017/07/0002, mwN). 40 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz von "ERV-Gebühr" und von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch diese abdeckt vergleiche , etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034; 25.10.2017, Ro 2017/07/0002, mwN).
Wien, am 21. September 2018
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Maßgebender Zeitpunkt Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020019.J00Im RIS seit
15.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019