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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des K B in B, vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Inselstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. Februar 2018, Zl. LVwG-1-613/2017-R15, betreffend Übertretung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. Februar 2018 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung schuldig erkannt, weil bei einem Augenschein am 21. Juni 2016 festgestellt worden sei, dass mit dem Abbruch einer näher genannten Betonmauer, deren Entfernung (sowie weitere Ufersicherungsmaßnahmen) dem Revisionswerber zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 31. Oktober 2012 aufgetragen worden war, noch nicht begonnen worden sei. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. Februar 2018 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung schuldig erkannt, weil bei einem Augenschein am 21. Juni 2016 festgestellt worden sei, dass mit dem Abbruch einer näher genannten Betonmauer, deren Entfernung (sowie weitere Ufersicherungsmaßnahmen) dem Revisionswerber zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 31. Oktober 2012 aufgetragen worden war, noch nicht begonnen worden sei. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, der Frage, ob "die Behörde die Nichtbefolgung eines von der Behörde verfügten Wiederherstellungsauftrages, durch welchen nicht die Wiederherstellung des vorigen Zustandes, sondern willkürlich die Wiederherstellung eines anderen, der Behörde gerade beliebigen, durch das Gesetz konkret nicht gedeckten Zustandes, vorgeschrieben wurde, als Verwaltungsübertretung ahnden und bestrafen darf und diesbezügliche Einwendungen des Revisionswerbers bei der Ermittlung des Sachverhaltes im Verfahren ignoriert und einfach übergangen werden dürfen", komme grundsätzliche Bedeutung zu. Auch der Frage, ob im Verfahren der Einwand des Revisionswerbers, dass "die ausgeführten Arbeiten als Erhaltungsbzw. Sanierungsmaßnahmen am bestehenden Bauwerk im Uferbereich ... bewilligungsfrei und zulässig" seien und keine Beeinträchtigung von Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes vorliegen könne, "amtswegig zu prüfen und z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln" sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu. Auch der Frage, ob "bei behördlicher Willkür durch Vorschreibung einer durch das Gesetz nicht gedeckten Wiederherstellungsart (statt des nur denkmöglichen vorigen Zustandes)" eine Verwaltungsübertretung vorliegen könne, komme grundsätzliche Bedeutung zu.
6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt, weil sich der Revisionswerber damit in der Sache lediglich gegen den - rechtskräftigen - Wiederherstellungsauftrag richtet, dessen Nichtbefolgung dem Revisionswerber im Grunde des § 57 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zur Last gelegt wurde. Entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kommt Einwendungen gegen diesen rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag im vorliegenden Strafverfahren keine Relevanz zu (vgl. etwa zu wasserpolizeilichen Aufträgen und nachfolgenden Strafverfahren VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0033; 20.11.2014, Ra 2014/07/0085). 6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt, weil sich der Revisionswerber damit in der Sache lediglich gegen den - rechtskräftigen - Wiederherstellungsauftrag richtet, dessen Nichtbefolgung dem Revisionswerber im Grunde des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zur Last gelegt wurde. Entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kommt Einwendungen gegen diesen rechtskräftigen Wiederherstellungsauftrag im vorliegenden Strafverfahren keine Relevanz zu vergleiche , etwa zu wasserpolizeilichen Aufträgen und nachfolgenden Strafverfahren VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0033; 20.11.2014, Ra 2014/07/0085).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2018
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100106.L00Im RIS seit
24.10.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018