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34 Monopole;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/15/0092 Ra 2018/15/0094 Ra 2018/15/0093Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision 1. der U s.r.o. in B, 2. des M D in U, 3. der D GmbH in W, 4. des M W, alle vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Juni 2018, 1. VGW-002/066/15861/2016-25 (hinsichtlich Beschlagnahme), VGW-002/066/15864/2016 (hinsichtlich Einziehung) und VGW-002/V/066/6281/2017 (hinsichtlich Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers); 2. VGW-002/V/066/6283/2017 (hinsichtlich Bestrafung als handelsrechtlicher Geschäftsführer);
3. VGW-002/V/066/15862/2016 (hinsichtlich Beschlagnahme), VGW- 002/V/066/15867/2016 (hinsichtlich Einziehung), VGW- 002/V/066/6306/2017 (hinsichtlich Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers) und 4. VGW- 002/V/066/6305/2017 (hinsichtlich Bestrafung als handelsrechtlicher Geschäftsführer), betreffend Bestrafung, Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 28. April 2016 führte die Finanzpolizei in einem näher bezeichneten Lokal eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Die drittrevisionswerbende Partei, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Viertrevisionswerber war, war Betreiberin dieses Lokals und vermietete eine Fläche im Lokal an die erstrevisionswerbende Partei, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerber war.
2 Mit Bescheid vom 16. November 2016 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gegenüber der erst- und der drittrevisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von einem näher bezeichneten Glücksspielgerät, einem Pokertisch, 43 Spielkarten und 229 Spieljetons sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhalts der Gerätekasse gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) an. Außerdem wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäß § 54 Abs. 1 GSpG verfügt. 2 Mit Bescheid vom 16. November 2016 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gegenüber der erst- und der drittrevisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von einem näher bezeichneten Glücksspielgerät, einem Pokertisch, 43 Spielkarten und 229 Spieljetons sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhalts der Gerätekasse gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) an. Außerdem wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG verfügt.
3 Gegen diesen Bescheid erhoben die erst- und die drittrevisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 Beschwerde.
4 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10. März 2017 wurde der Zweitrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall iVm § 2 Abs. 4 iVm § 4 GSpG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag von 1.000 EUR zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die erstrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet. 4 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10. März 2017 wurde der Zweitrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag von 1.000 EUR zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die erstrevisionswerbende Partei wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung verpflichtet.
5 Dagegen erhoben die erstrevisionswerbende Partei und der Zweitrevisionswerber mit Schriftsatz vom 12. April 2017 Beschwerde.
6 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10. März 2017 wurde der Viertrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der drittrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall iVm § 2 Abs. 4 iVm § 4 GSpG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag von 300 EUR zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die drittrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet. 6 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10. März 2017 wurde der Viertrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der drittrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag von 300 EUR zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die drittrevisionswerbende Partei wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung verpflichtet.
7 Dagegen erhoben die drittrevisionswerbende Partei und der Viertrevisionswerber mit Schriftsatz vom 12. April 2017 Beschwerde.
8 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Verwaltungsgericht Wien - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der drittrevisionswerbenden Partei hinsichtlich der Einziehung des näher bezeichneten Glücksspielgerätes als unzulässig zurück. Ebenso wies es die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei hinsichtlich der Beschlagnahme und Einziehung des Pokertisches und der Spielkarten sowie Spieljetons als unzulässig zurück. Weiters wies es die Beschwerden der erst- und drittrevisionswerbenden Partei hinsichtlich des Beschlagnahme- und Einziehungsbescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Wortfolge "43 Spielkarten" durch "53 Spielkarten" ersetzt werde. Die Beschwerden der erstrevisionswerbenden Partei und des Zweitrevisionswerbers gegen das Straferkenntnis wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die Tatanlastung präzisierte, und erlegte dem Zweitrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2.000 EUR auf. Die Beschwerden der drittrevisionswerbenden Partei und des Viertrevisionswerbers gegen das Straferkenntnis wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die Tatanlastung präzisierte, und erlegte dem Viertrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Hohe von 600 EUR auf. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
9 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff, sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. 13 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff, sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o., C-79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
14 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55 sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 24 ff). 14 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55 sowie VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 24 ff).
15 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien steht das in § 14 Abs. 3 GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw. der davon normierten Ausnahme, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt, nicht mit Unionsrecht im Widerspruch (vgl. näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. 15 Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien steht das in Paragraph 14, Absatz 3, GSpG statuierte Erfordernis eines Sitzes im Inland bzw. der davon normierten Ausnahme, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 19, GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt, nicht mit Unionsrecht im Widerspruch vergleiche , näher VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang stellt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
16 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, es sei Beweisanträgen nicht gefolgt worden, ist entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 6.8.2018, Ra 2018/17/0094, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung jedoch nicht auf. 16 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, es sei Beweisanträgen nicht gefolgt worden, ist entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , VwGH 6.8.2018, Ra 2018/17/0094, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung jedoch nicht auf.
17 Zum vorgebrachten Widerspruch zwischen Spruch und Begründung hinsichtlich des Straferkenntnisses betreffend den Viertrevisionswerber ist auszuführen, dass ein solcher nicht aufgezeigt wird und auch nicht erkennbar ist. Wenn das Verwaltungsgericht im Zuge der Strafbemessung ausführt, die verhängte Geldstrafe in Höhe von "etwas über 20 %" des Strafrahmens sei angemessen, stellt dies keinen Widerspruch zur verhängten Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR bei einem Strafrahmen von 1.000 EUR bis 10.000 EUR dar. Wenn die revisionswerbenden Parteien diesbezüglich behaupten, das Verwaltungsgericht habe eine Strafe von 2.000 EUR verhängen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass in der Strafbemessung nicht von 20 %, sondern von "etwas über 20 %" gesprochen wird. Außerdem wurde dem Viertrevisionswerber auch ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 600 EUR bzw. 20 % der verhängten Geldstrafe auferlegt. Der vorgebrachte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung der angefochtenen Entscheidung liegt daher nicht vor.
18 Im Übrigen begründet das Verwaltungsgericht die ausgesprochene Strafzumessung in seiner Entscheidung hinsichtlich des Straferkenntnisses betreffend den Viertrevisionswerber auch inhaltlich näher. Eine - wie auch nunmehr von der Revision begehrte - "Herabsetzung der Strafe" lehnt es darin "schon im Hinblick auf den festgestellten Verschuldensgrad und die nicht unbeträchtlichen möglichen Spieleinsätze" als nicht sachgerecht ab. Andererseits legt es auch dar, warum es den Strafrahmen gegenständlich in deutlich geringerem Umfang als im Strafverfahren gegen die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien ausgeschöpft hat, und verweist dabei auf den hier weniger schwerwiegenden Verschuldensgrad und das im Vergleich geringere finanzielle Risiko für die Spieler/innen. Eine weitere Herabsetzung, so das Verwaltungsgericht, sei durch diese Unterschiede jedoch nicht angezeigt und wäre zudem nicht ausreichend, um von der erneuten Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Dass diese Begründung der Strafzumessung im Revisionsfall unvertretbar wäre und die ausgesprochene Strafe nicht zu tragen vermöge, zeigt die Revision nicht auf.
19 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 19 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
20 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 20 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150091.L00Im RIS seit
13.11.2018Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019