RS Vwgh 2008/3/3 2007/18/0923

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VfGG/VwGGNov 1997 §87 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/18/0924 2007/18/0925 2007/18/0926 2007/18/0930 2007/18/0928 2007/18/0929 2007/18/0927

Rechtssatz

Die Einbringung einer - wenn auch mit einem Abtretungsantrag an den VwGH verbundenen - Beschwerde beim VfGH durch einen vom VwGH zur Einbringung einer Beschwerde bei diesem Gerichtshof bestellten Verfahrenshelfer stellt ein den minderen Grad übersteigendes Versehen dar. Einem Rechtsanwalt muss klar sein, dass dem VwGH nicht die Kompetenz zukommt, die Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bei einem anderen Gericht zu bewilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180923.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten