TE Vwgh Beschluss 2018/10/23 Ra 2018/02/0275

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Index

E1P;
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art144;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2;
VStG §44a Z2 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in W, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. März 2018, Zl. VGW-002/079/1028/2017-1, betreffend Übertretung wettrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in W, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. März 2018, Zl. VGW-002/079/1028/2017-1, betreffend Übertretung wettrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Dezember 2016 wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919 (GTBW-G), vorgeworfen. Der Spruch des Straferkenntnisses lautete wie folgt: 4 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 5. Dezember 2016 wurde dem Revisionswerber ein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919, (GTBW-G), vorgeworfen. Der Spruch des Straferkenntnisses lautete wie folgt:

"Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. P. KG (...) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 18.02.2016 um 10:40 Uhr in dem zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (C. P.) in W (...) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. (...)), an die Buchmacherin (...) mittels eines betriebsbereiten Wettterminals (...) durch Herrn (...) E., erlaubt hat, obwohl dieser über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (...)."."Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. P. KG (...) und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 18.02.2016 um 10:40 Uhr in dem zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (C. P.) in W (...) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. (...)), an die Buchmacherin (...) mittels eines betriebsbereiten Wettterminals (...) durch Herrn (...) E., erlaubt hat, obwohl dieser über die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht verfügt hat (...).".

5 Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 19 Stunden) verhängt.

6 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG) mit Erkenntnis vom 26. März 2018 hinsichtlich der Strafhöhe insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 77 Stunden) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden" durch die Wortfolge "die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" ersetzt wurde.

7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1835/2018, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1835 aus 2018,, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

8 In der Zulässigkeitsbegründung der gegen das Erkenntnis des LVwG vom 26. März 2018 erhobenen Revision moniert der Revisionswerber, als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG hätte § 2 Abs. 2 und nicht § 1 Abs. 1 GTBW-G angeführt werden müssen. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob das Verbot der Wettkundenvermittlung ohne zuvor erteilte Bewilligung nach dem GTBW-G in der Fassung LGBl. Nr. 26/2015 unionsrechtswidrig gewesen sei, weil es die durch Art. 16 der Grundrechtecharta der Europäischen Union kodifizierte unternehmerische Freiheit in unverhältnismäßiger Weise beschränkt habe, zumal der Gesetzgeber die Tätigkeit der bewilligungslosen Wettkundenvermittlung ohne Übergangsfrist verboten habe und dem kein entsprechend starkes öffentliches Interesse zugrunde gelegen sei. Es liege zudem keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob der Tatbestand der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden durch das bloße Vorhandensein eines Wettterminals erfüllt worden sei, ohne dass der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt von Wettkunden auch tatsächlich benutzt worden sei. Darüber hinaus werde diesbezüglich ein Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht. 8 In der Zulässigkeitsbegründung der gegen das Erkenntnis des LVwG vom 26. März 2018 erhobenen Revision moniert der Revisionswerber, als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG hätte Paragraph 2, Absatz 2 und nicht Paragraph eins, Absatz eins, GTBW-G angeführt werden müssen. Es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob das Verbot der Wettkundenvermittlung ohne zuvor erteilte Bewilligung nach dem GTBW-G in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, unionsrechtswidrig gewesen sei, weil es die durch Artikel 16, der Grundrechtecharta der Europäischen Union kodifizierte unternehmerische Freiheit in unverhältnismäßiger Weise beschränkt habe, zumal der Gesetzgeber die Tätigkeit der bewilligungslosen Wettkundenvermittlung ohne Übergangsfrist verboten habe und dem kein entsprechend starkes öffentliches Interesse zugrunde gelegen sei. Es liege zudem keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob der Tatbestand der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden durch das bloße Vorhandensein eines Wettterminals erfüllt worden sei, ohne dass der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt von Wettkunden auch tatsächlich benutzt worden sei. Darüber hinaus werde diesbezüglich ein Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht.

9 Entgegen der Revision wird dem Revisionswerber sowohl im Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2016 als auch im angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 26. März 2018 (zu Recht) eine Übertretung des § 2 Abs. 2 GTBW-G zur Last gelegt. 9 Entgegen der Revision wird dem Revisionswerber sowohl im Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Dezember 2016 als auch im angefochtenen Erkenntnis des LVwG vom 26. März 2018 (zu Recht) eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, GTBW-G zur Last gelegt.

10 Grundrechte, die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert sind, sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind (vgl. VfGH 14.3.2012, U 466/11). Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0234). Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers in gegenständlicher Angelegenheit bereits abgelehnt (vgl. VfGH 12.6.2018, E 1835/2018). 10 Grundrechte, die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert sind, sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind vergleiche , VfGH 14.3.2012, U 466/11). Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0234). Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers in gegenständlicher Angelegenheit bereits abgelehnt vergleiche , VfGH 12.6.2018, E 1835 aus 2018,).

11 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass von einer Vermittlung von Wettkunden schon dann auszugehen ist, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal - wie hier - zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war. Der Betrieb des Wettterminals vor der Überprüfung durch den Magistrat der Stadt Wien ergibt sich zweifelsfrei aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen. 11 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass von einer Vermittlung von Wettkunden schon dann auszugehen ist, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche , VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal - wie hier - zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war. Der Betrieb des Wettterminals vor der Überprüfung durch den Magistrat der Stadt Wien ergibt sich zweifelsfrei aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen.

12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2018

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020275.L00

Im RIS seit

13.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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