Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, geboren 1992, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2018, Zl. W168 2178106-1/5E, betreffend die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, geboren 1992, vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 15/21, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2018, Zl. W168 2178106-1/5E, betreffend die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 1 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. 2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/06/0042; 12.4.2018, Ra 2018/02/0115, jeweils mwN). 3 Im vorliegenden Fall enthält der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Begründung, sodass mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht kommt vergleiche , VwGH 6.9.2018, Ra 2018/06/0042; 12.4.2018, Ra 2018/02/0115, jeweils mwN).
Wien, am 9. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180534.L00Im RIS seit
21.12.2018Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019