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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Fristsetzungssache des K M in S, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, in der Fristsetzungssache des K M in S, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 26. September 2018, W262 1428487-3/6E, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 26. September 2018, W262 1428487-3/6E, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft einen "Erhöhungsbetrag (ERV)", für dessen gesonderte Geltendmachung die genannten Rechtsvorschriften keine Grundlage bilden (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052, Rn. 9, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft einen "Erhöhungsbetrag (ERV)", für dessen gesonderte Geltendmachung die genannten Rechtsvorschriften keine Grundlage bilden vergleiche , etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052, Rn. 9, mwN).
Wien, am 13. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210015.F00Im RIS seit
04.12.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018