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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag der N A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem von der Antragstellerin eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es am 5. September 2018 sein Erkenntnis verkündet hat (vgl. VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtlich existent wird). 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem von der Antragstellerin eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprochen, indem es am 5. September 2018 sein Erkenntnis verkündet hat vergleiche , VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Verkündung rechtlich existent wird).
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010021.F00Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018