TE Vwgh Beschluss 2018/11/16 Ra 2017/02/0239

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §8 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. September 2017, Zl. LVwG- 2017/27/1793-1, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: B in V, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. September 2017, Zl. LVwG- 2017/27/1793-1, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: B in römisch fünf, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Tirol hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Revisionswerberin Folge und stellte das wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein, weil der im Straferkenntnis mit dem Straßennamen und der Hausnummer angegebene Tatort etwa 41 m lang sei, an mehreren Stellen Rundbügel für das Abstellen einspuriger Fahrzeuge aufweise und somit zu wenig konkret sei. Einer Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht stehe die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Revisionswerberin Folge und stellte das wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein, weil der im Straferkenntnis mit dem Straßennamen und der Hausnummer angegebene Tatort etwa 41 m lang sei, an mehreren Stellen Rundbügel für das Abstellen einspuriger Fahrzeuge aufweise und somit zu wenig konkret sei. Einer Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht stehe die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Rechtsfrage" geltend, ob das angefochtene Erkenntnis "§ 2 Abs. 1 Z 10, § 8 Abs. 4 StVO 1960 bzw. § 68 Abs. 4 StVO 1960 in Bezug auf den südlichen Gehsteig in der Meraner Straße Nr. 2 in 6020 Innsbruck einen gesetzeswidrigen Inhalt" unterstelle. 5 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Rechtsfrage" geltend, ob das angefochtene Erkenntnis "§ 2 Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 bzw. Paragraph 68, Absatz 4, StVO 1960 in Bezug auf den südlichen Gehsteig in der Meraner Straße Nr. 2 in 6020 Innsbruck einen gesetzeswidrigen Inhalt" unterstelle.

6 Wie die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei zutreffend vorbringt, wird damit nicht aufgezeigt, welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus kann die Revision nicht von der Auslegung der genannten Bestimmungen abhängen, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Entscheidung erkennbar auf einen Verstoß des Straferkenntnisses gegen die Inhaltsanforderungen des Spruches gemäß § 44a Z 1 VStG stützte, indem es eine präzise Angabe des Tatortes vermisste. 6 Wie die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei zutreffend vorbringt, wird damit nicht aufgezeigt, welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus kann die Revision nicht von der Auslegung der genannten Bestimmungen abhängen, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Entscheidung erkennbar auf einen Verstoß des Straferkenntnisses gegen die Inhaltsanforderungen des Spruches gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stützte, indem es eine präzise Angabe des Tatortes vermisste.

7 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung zusätzlich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu einem ähnlich gebauten Gehsteig stützt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182, mwN) und auch aus diesen Ausführungen eine konkrete Rechtsfrage nicht erkannt werden kann. 7 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung zusätzlich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu einem ähnlich gebauten Gehsteig stützt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche , VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182, mwN) und auch aus diesen Ausführungen eine konkrete Rechtsfrage nicht erkannt werden kann.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020239.L00

Im RIS seit

29.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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