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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. September 2017, Zl. LVwG- 2017/27/1793-1, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: B in V, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25. September 2017, Zl. LVwG- 2017/27/1793-1, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: B in römisch fünf, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Tirol hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Revisionswerberin Folge und stellte das wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein, weil der im Straferkenntnis mit dem Straßennamen und der Hausnummer angegebene Tatort etwa 41 m lang sei, an mehreren Stellen Rundbügel für das Abstellen einspuriger Fahrzeuge aufweise und somit zu wenig konkret sei. Einer Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht stehe die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Revisionswerberin Folge und stellte das wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein, weil der im Straferkenntnis mit dem Straßennamen und der Hausnummer angegebene Tatort etwa 41 m lang sei, an mehreren Stellen Rundbügel für das Abstellen einspuriger Fahrzeuge aufweise und somit zu wenig konkret sei. Einer Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht stehe die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen. Weiters sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Rechtsfrage" geltend, ob das angefochtene Erkenntnis "§ 2 Abs. 1 Z 10, § 8 Abs. 4 StVO 1960 bzw. § 68 Abs. 4 StVO 1960 in Bezug auf den südlichen Gehsteig in der Meraner Straße Nr. 2 in 6020 Innsbruck einen gesetzeswidrigen Inhalt" unterstelle. 5 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Rechtsfrage" geltend, ob das angefochtene Erkenntnis "§ 2 Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 bzw. Paragraph 68, Absatz 4, StVO 1960 in Bezug auf den südlichen Gehsteig in der Meraner Straße Nr. 2 in 6020 Innsbruck einen gesetzeswidrigen Inhalt" unterstelle.
6 Wie die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei zutreffend vorbringt, wird damit nicht aufgezeigt, welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus kann die Revision nicht von der Auslegung der genannten Bestimmungen abhängen, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Entscheidung erkennbar auf einen Verstoß des Straferkenntnisses gegen die Inhaltsanforderungen des Spruches gemäß § 44a Z 1 VStG stützte, indem es eine präzise Angabe des Tatortes vermisste. 6 Wie die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei zutreffend vorbringt, wird damit nicht aufgezeigt, welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Darüber hinaus kann die Revision nicht von der Auslegung der genannten Bestimmungen abhängen, weil das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Entscheidung erkennbar auf einen Verstoß des Straferkenntnisses gegen die Inhaltsanforderungen des Spruches gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stützte, indem es eine präzise Angabe des Tatortes vermisste.
7 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung zusätzlich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu einem ähnlich gebauten Gehsteig stützt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182, mwN) und auch aus diesen Ausführungen eine konkrete Rechtsfrage nicht erkannt werden kann. 7 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung zusätzlich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu einem ähnlich gebauten Gehsteig stützt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt vergleiche , VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182, mwN) und auch aus diesen Ausführungen eine konkrete Rechtsfrage nicht erkannt werden kann.
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020239.L00Im RIS seit
29.11.2018Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018