TE Vwgh Beschluss 2018/11/30 Ra 2018/18/0500

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
MRK Art3;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 2000, vertreten durch Dr. Friedrich Starnberg, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Wagnastraße 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2018, Zl. W126 2155048-1/18E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag des Revisionswerbers innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5 Der Revisionswerber macht u.a. geltend, bei Rückkehr nach Afghanistan in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Dieses Vorbringen kann auf der Grundlage des gegenständlichen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist für das zu entscheidende Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rückkehrentscheidung einen Abschiebetitel darstellt, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag war daher stattzugeben. 5 Der Revisionswerber macht u.a. geltend, bei Rückkehr nach Afghanistan in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Dieses Vorbringen kann auf der Grundlage des gegenständlichen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist für das zu entscheidende Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rückkehrentscheidung einen Abschiebetitel darstellt, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 30. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180500.L00

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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