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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzBeachte
Kundmachung am 29. August 1986, BGBl. 466/1986; Anlaßfall B25/85 vom 25. Juni 1986 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10404/1985Leitsatz
AlVG; unsachlicher Ausschluß eines Verhafteten oder Angehaltenen von der möglichen Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung; Aufhebung von Wortfolgen in den §§12 Abs3 lite und 16 Abs1 lite als gleichheitswidrig, nicht jedoch des §23 Abs1; Unsachlichkeit entsteht durch das Zusammenwirken aller drei in Prüfung gezogenen Bestimmungen, Aufhebung der Wortfolgen in den §§12 und 16 ist jedoch die am wenigsten einschneidende Maßnahme zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit des RegelungskomplexesSpruch
In §12 Abs3 lite des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Anlage zur Kundmachung vom 14. November 1977, BGBl. 609, wird die Wortfolge "oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird", in §16 Abs1 lite dieses Gesetzes die Wortfolge "sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung" als verfassungswidrig aufgehoben.In §12 Abs3 lite des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Anlage zur Kundmachung vom 14. November 1977, Bundesgesetzblatt 609, wird die Wortfolge "oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird", in §16 Abs1 lite dieses Gesetzes die Wortfolge "sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
§23 Abs1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§7). Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat (§12 Abs1). Als arbeitslos gilt insbesondere nicht (§12 Abs3):römisch eins. 1. Aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§7). Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat (§12 Abs1). Als arbeitslos gilt insbesondere nicht (§12 Abs3):
"a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist;
e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird,
f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht."
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe "sowie während einer anderen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung" ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§16 Abs1 lite). Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen (§20 Abs1). Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (§33 Abs1); soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden (§38).
Unter der Rubrik "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" bestimmt §23 Abs1 (Fassung der Nov. BGBl. 594/1983):Unter der Rubrik "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" bestimmt §23 Abs1 (Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 594 aus 1983,):
"Arbeitslosen, die die Zuerkennung
a) einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung,
b) einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. Dieser Vorschuß ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der gebührenden Notstandshilfe zu gewähren, darf jedoch die durchschnittliche Höhe der Leistungen nach lita bzw. der Leistungen nach litb nicht übersteigen. Sofern dem Arbeitsamt bekannt ist, daß die vom österreichischen Sozialversicherungsträger zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend zu vermindern."
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist verpflichtet, jede für das Fortbestehen seines Anspruchs maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche anzuzeigen (§50 Abs1). Er ist zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§25 Abs1).
2. Der Bf. zu B25/85 bezog vom 29. September 1981 bis 26. April 1982 in Bevorschussung von Leistungen gemäß §23 Abs1 lita AlVG Arbeitslosengeld und vom 27. April 1982 bis 23. April 1984 wie vom 26. April 1984 bis 30. September 1984 Notstandshilfe. Vom 18. Mai 1984 bis (jedenfalls) 30. September 1984 war er in Untersuchungshaft. Die in der Zeit der Haft bezogene Leistung in der Höhe von 21813 S wird mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes zurückgefordert, weil er die Haft nicht gemeldet habe und das Arbeitsamt erst durch eine Mitteilung der Krankenkasse davon unterrichtet worden sei.
3. Aus Anlaß des Verfahrens über die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der VfGH die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §23 Abs1 sowie der Wortfolge "oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird" in §12 Abs3 lite und der Wortfolge "sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung" in §16 Abs1 lite AlVG beschlossen.
Er hat vorläufig angenommen, daß die Beschwerde zulässig ist und er bei ihrer Beurteilung §23 Abs1 und (in Verbindung damit) §16 Abs1 lite und §12 Abs3 lite (jeweils zweiten Fall) AlVG anzuwenden hätte, und hat folgende Bedenken geäußert:
"Geht man davon aus, daß die Arbeitslosenversicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichern soll, die Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder die Zeit einer sonstigen behördlichen Anhaltung aber dieses Risiko nicht verwirklicht, weil der Verhaftete oder Angehaltene trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit überhaupt nicht in der Lage ist, einer Beschäftigung nachzugehen, bestehen gegen die Regelungen der §§12 Abs3 lite und 16 Abs1 lite AlVG an sich vorläufig keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Ausschluß Verhafteter oder Angehaltener, der nicht davon abhängig gemacht ist, ob und wieweit sie in diesem Zustand versorgt sind, scheint sich aus der Begrenzung des durch die Arbeitslosenversicherung erfaßten Risikos zu ergeben. Diese Frage braucht indessen hier nicht näher untersucht werden. Mit der ihm zur Last gelegten Straftat steht der Ausschluß eines Untersuchungshäftlings vom Bezug des Arbeitslosengeldes jedenfalls in keinerlei Zusammenhang.
Doch bestehen solche Bedenken gegen §23 AlVG. Im Falle einer Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung scheint die Lage nämlich eine ganz andere zu sein. Wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit (oder ein Übergangsgeld) aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters anstrebt, ist regelmäßig nicht arbeitsfähig oder doch nicht arbeitswillig; er sucht offenbar gar keine Arbeit. Wenn der Gesetzgeber ihm dennoch als Vorschuß auf die zu erwartende Leistung aus der Pensionsversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einräumt, ist