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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §2 Abs3a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. August 2018, Zl. LVwG 46.23-141/2018-, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß § 2 Abs. 3a in Verbindung mit § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) festgestellt, dass die Elektroofenschlacke aus der Produktion der mitbeteiligten Partei kein Abfall ist. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) festgestellt, dass die Elektroofenschlacke aus der Produktion der mitbeteiligten Partei kein Abfall ist.
2 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Einstufung der Elektroofenschlacke als Nicht-Abfall die Möglichkeit der Einschränkung ihrer Einsatzgebiete verhindere. Vor dem Hintergrund, dass das Gefährdungspotential von Elektroofenschlacken nach wie vor abschließend nicht geklärt sei, könne die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter Gesundheit und Umwelt (Boden und Gewässer) aber nicht bei jeder Verwendung gänzlich ausgeschlossen werden. Die Revision stütze sich dabei insbesondere auf den von allen im Verfahren involvierten Sachverständigen herangezogenen Endbericht des Fachdialogs LD- und EOS-Schlacke im Straßenbau des Umweltbundesamtes vom 5. März 2014, der zu dem Ergebnis gelange, dass zwar durch die Inhaltsstoffe Chrom (VI) und Fluor keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten seien, eine Beeinträchtigung durch Vanadium und Molybdän bei einem ungebundenen Einsatz ohne Deckschicht hingegen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne, weshalb der Einsatz von LD- und EOS-Schlacke in einer ungebundenen Deckschicht jedenfalls abzulehnen sei. Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sei dann anzunehmen, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben sei. Maßgeblich sei, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes wieder beseitigt werden könnten. Die unaufgeschobene Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses stellte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu wahrenden öffentlichen Interessen dar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei deshalb notwendig, weil ein unkontrollierter Einsatz von mit Schwermetallen belasteten Elektroofenschlacken für die Umwelt weitgehend irreversibel wäre. Vor allem im Straßenbau würde die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ausgeschlossen bzw. ein Ausbau nur mit immensem Kosteneinsatz möglich sein. Zudem sei zu erwarten, dass ungebunden eingebaute Schlacken Schwermetalle (insbesondere Vanadium und Molybdän) an Boden und Grundwasser abgäben und daher, selbst wenn infolge eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die eingebaute Elekroofenschlacke wieder auszubauen und dies technisch und wirtschaftlich auch möglich wäre, die in den Boden und das Grundwasser eingebrachte Schwermetalle, die durch das Grundwasser auch noch disloziert würden, nicht mehr ausgeschleust werden könnten. 2 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Einstufung der Elektroofenschlacke als Nicht-Abfall die Möglichkeit der Einschränkung ihrer Einsatzgebiete verhindere. Vor dem Hintergrund, dass das Gefährdungspotential von Elektroofenschlacken nach wie vor abschließend nicht geklärt sei, könne die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter Gesundheit und Umwelt (Boden und Gewässer) aber nicht bei jeder Verwendung gänzlich ausgeschlossen werden. Die Revision stütze sich dabei insbesondere auf den von allen im Verfahren involvierten Sachverständigen herangezogenen Endbericht des Fachdialogs LD- und EOS-Schlacke im Straßenbau des Umweltbundesamtes vom 5. März 2014, der zu dem Ergebnis gelange, dass zwar durch die Inhaltsstoffe Chrom (römisch sechs) und Fluor keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten seien, eine Beeinträchtigung durch Vanadium und Molybdän bei einem ungebundenen Einsatz ohne Deckschicht hingegen nicht zur Gänze ausgeschlossen werden könne, weshalb der Einsatz von LD- und EOS-Schlacke in einer ungebundenen Deckschicht jedenfalls abzulehnen sei. Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sei dann anzunehmen, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben sei. Maßgeblich sei, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Rechtsaktes wieder beseitigt werden könnten. Die unaufgeschobene Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses stellte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu wahrenden öffentlichen Interessen dar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei deshalb notwendig, weil ein unkontrollierter Einsatz von mit Schwermetallen belasteten Elektroofenschlacken für die Umwelt weitgehend irreversibel wäre. Vor allem im Straßenbau würde die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ausgeschlossen bzw. ein Ausbau nur mit immensem Kosteneinsatz möglich sein. Zudem sei zu erwarten, dass ungebunden eingebaute Schlacken Schwermetalle (insbesondere Vanadium und Molybdän) an Boden und Grundwasser abgäben und daher, selbst wenn infolge eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die eingebaute Elekroofenschlacke wieder auszubauen und dies technisch und wirtschaftlich auch möglich wäre, die in den Boden und das Grundwasser eingebrachte Schwermetalle, die durch das Grundwasser auch noch disloziert würden, nicht mehr ausgeschleust werden könnten.
3 Die mitbeteiligte Partei hat in einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 im Wesentlichen ausgeführt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung komme mangels Vollziehbarkeit nicht in Frage. Außerdem handle es sich bei der Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung um bereits widerlegte und stets wiederholte Vermutungen. Es sei nicht verständlich, weshalb die Schlacke unkontrolliert eingesetzt werden sollte. Beim Einsatz der Schlacke wären die einschlägigen Materiengesetze wie jene aus dem Wasserrecht, dem Baurecht, dem Gewerberecht, dem Forstrecht, dem Bodenschutz oder dem Naturschutz einzuhalten, ebenso die einschlägigen Normen und Richtlinien. Alle relevanten Gutachten und fachliche Stellungnahmen hätten die Unbedenklichkeit des Einsatzes der Schlacke bewiesen. Die fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen seien von der revisionswerbenden Partei nicht sachlich fundiert widerlegt worden. Die revisionswerbende Partei habe keinen fundierten Beweis vorgebracht, der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spräche. Alle in den letzten Jahren eingeholten Gutachten bestätigten die Ungefährlichkeit der Schlacke. Kein einziges Gutachten liefere einen Beweis oder auch nur einen Ansatz dafür, dass das Gefährdungspotential von Elektroofenschlacken nach wie vor nicht abschließend geklärt sei. Der Endbericht des Fachdialogs LD- und EO-Schlacke aus dem Jahr 2014 stelle die Unbedenklichkeit der Schlacken fest. Sämtliche vor und nach diesem Endbericht erstellten Gutachten und Stellungnahmen sowie alle behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen bescheinigten, dass von der Schlacke keine Umweltgefahren ausgingen. Die revisionswerbende Partei habe im Verfahren alle Gutachten unwidersprochen akzeptiert. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde auch einen unverhältnismäßigen Nachteil für die mitbeteiligte Partei darstellen. Es sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen nach Jahrzehnten des problemlosen Einsatzes der Schlacke und der Bestätigung der Umweltverträglichkeit durch eine Vielzahl von Gutachten sowie behördliche und höchstgerichtlich bestätigte Entscheidungen, die die Umweltgefährdung verneinten, plötzlich derart gefährdet seien, dass der Untergang eines Unternehmens und damit von 300 Arbeitsplätzen zu rechtfertigen wäre. Selbst wenn es Nachteile für die von der revisionswerbenden Partei zu wahrenden öffentlichen Interesse gäbe, wäre jedenfalls ein überwiegendes Interesse der mitbeteiligten Partei an der Abweisung der aufschiebenden Wirkung festzustellen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und nach Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und nach Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 30.11.2018, Ra 2017/06/0210, mwN). 5 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , VwGH 30.11.2018, Ra 2017/06/0210, mwN).
6 Schon im Hinblick auf die Bindungswirkungen einer Feststellung nach § 6 AWG 2002 (vgl. dazu die Nachweise bei Bumberger/Hochholdinger, Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, 6 Schon im Hinblick auf die Bindungswirkungen einer Feststellung nach Paragraph 6, AWG 2002 vergleiche , dazu die Nachweise bei Bumberger/Hochholdinger, Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002,
2. Auflage, S. 113, E 1 und E 2) ist davon auszugehen, dass die im Revisionsfall getroffene Feststellung einem Vollzug zugänglich ist und daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Frage kommt (vgl. auch z.B. VwGH 17.8.2011, AW 2011/07/0047, mwN).2. Auflage, S. 113, E 1 und E 2) ist davon auszugehen, dass die im Revisionsfall getroffene Feststellung einem Vollzug zugänglich ist und daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich in Frage kommt vergleiche , auch z.B. VwGH 17.8.2011, AW 2011/07/0047, mwN).
7 Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen, die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 30.9.2008, AW 2008/05/0042). 7 Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen, die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche , VwGH 30.9.2008, AW 2008/05/0042).
8 Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Dazu zählen die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. wiederum VwGH 30.9.2008, AW 2008/05/0042, mwN). 8 Ist das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Dazu zählen die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , wiederum VwGH 30.9.2008, AW 2008/05/0042, mwN).
9 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Qualität der Elektroofenschlacken auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung zu dem Schluss gekommen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Elektroofenschlacken als ökotoxisch zu charakterisieren wären. Mittels Sachverständigenbeweises habe festgestellt werden können, dass die geeigneten Qualitätskriterien vorlägen und von den Elektroofenschlacken keine über die Geringfügigkeit hinausgehende höhere Umweltbelastung oder ein solches Umweltrisiko ausgehe als bei einem vergleichbaren Primärstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen. Eine Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser durch die Verwendung der Elektroofenschlacke sei nicht zu erwarten (vgl. S 22 ff des angefochtenen Erkenntnisses). 9 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Qualität der Elektroofenschlacken auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung zu dem Schluss gekommen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Elektroofenschlacken als ökotoxisch zu charakterisieren wären. Mittels Sachverständigenbeweises habe festgestellt werden können, dass die geeigneten Qualitätskriterien vorlägen und von den Elektroofenschlacken keine über die Geringfügigkeit hinausgehende höhere Umweltbelastung oder ein solches Umweltrisiko ausgehe als bei einem vergleichbaren Primärstoff oder einem vergleichbaren Produkt aus Primärrohstoffen. Eine Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser durch die Verwendung der Elektroofenschlacke sei nicht zu erwarten vergleiche , S 22 ff des angefochtenen Erkenntnisses).
10 Das Verwaltungsgericht hat also die hier in Rede stehenden Gefahren geprüft. Die Ausführungen in dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel nachvollziehbar dahingehend untermauert, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichtes von vornherein unrichtig wären (vgl. auch VwGH 19.5.2009, AW 2009/05/0020). 10 Das Verwaltungsgericht hat also die hier in Rede stehenden Gefahren geprüft. Die Ausführungen in dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel nachvollziehbar dahingehend untermauert, dass die Annahmen des Verwaltungsgerichtes von vornherein unrichtig wären vergleiche , auch VwGH 19.5.2009, AW 2009/05/0020).
11 Auch angesichts der Darlegungen der mitbeteiligten Partei musste daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG ein Erfolg versagt bleiben. 11 Auch angesichts der Darlegungen der mitbeteiligten Partei musste daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 14. Dezember 2018
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050271.L00Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019