TE Vwgh Beschluss 2018/12/18 Ro 2018/10/0039

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des H G in N, vertreten durch Mag. Karoline Mandl, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Juni 2018, Zl. LVwG- 340-32/2017-R11, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Die vorliegende ordentliche Revision richtet sich - nach ihrem gesamten Inhalt - gegen den Spruchpunkt lit. a) des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Juni 2018. 1 1. Die vorliegende ordentliche Revision richtet sich - nach ihrem gesamten Inhalt - gegen den Spruchpunkt Litera a,) des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Juni 2018.

2 Mit dem aufgrund einer Amtsrevision ergangenen hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ro 2018/10/0037, dem Revisionswerber zugestellt am 21. November 2018, wurde dieser Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses bereits wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

3 Auf Anfrage des Gerichtshofs teilte der Revisionswerber mit Äußerung vom 4. Dezember 2018 mit, er sei durch das Erkenntnis Ro 2018/10/0037 "in der Sache klaglos gestellt" worden; zugleich hielt der Revisionswerber seinen Antrag auf Aufwandersatz aufrecht.

4 2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 4 2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 3. Ein solcher Fall der (formellen) Klaglosstellung liegt hier infolge der Aufhebung des bekämpften Spruchpunktes des angefochtenen Erkenntnisses durch den Gerichtshof vor.

6 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100039.J00

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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