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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des H G in N, vertreten durch Mag. Karoline Mandl, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Juni 2018, Zl. LVwG- 340-32/2017-R11, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Die vorliegende ordentliche Revision richtet sich - nach ihrem gesamten Inhalt - gegen den Spruchpunkt lit. a) des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Juni 2018. 1 1. Die vorliegende ordentliche Revision richtet sich - nach ihrem gesamten Inhalt - gegen den Spruchpunkt Litera a,) des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Juni 2018.
2 Mit dem aufgrund einer Amtsrevision ergangenen hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ro 2018/10/0037, dem Revisionswerber zugestellt am 21. November 2018, wurde dieser Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses bereits wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
3 Auf Anfrage des Gerichtshofs teilte der Revisionswerber mit Äußerung vom 4. Dezember 2018 mit, er sei durch das Erkenntnis Ro 2018/10/0037 "in der Sache klaglos gestellt" worden; zugleich hielt der Revisionswerber seinen Antrag auf Aufwandersatz aufrecht.
4 2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 4 2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 3. Ein solcher Fall der (formellen) Klaglosstellung liegt hier infolge der Aufhebung des bekämpften Spruchpunktes des angefochtenen Erkenntnisses durch den Gerichtshof vor.
6 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100039.J00Im RIS seit
28.01.2019Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019