TE Vwgh Beschluss 2018/12/19 Ra 2017/15/0053

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 101 heute
  2. BAO § 101 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 101 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 101 gültig von 31.12.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. BAO § 101 gültig von 27.06.2006 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 101 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 101 gültig von 01.03.1983 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/15/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der Rudolf H und Mitges. in K, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. April 2017, Zl. RV/2100106/2013, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der Rudolf H und Mitges. in K, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. April 2017, Zl. RV/2100106/2013, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Die Revisionswerber bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "(H) Rudolf u. Mitges", an die auch die angefochtene Entscheidung (zu Handen des Rudolf H) erging, mit der einer Beschwerde gegen einen gemäß § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheid des Finanzamtes vom 27. Dezember 2012 für das Jahr 2005 keine Folge gegeben wurde. Wie sich aus der vorgelegten Kopie der angefochtenen Entscheidung (die mit der im Akt befindlichen Durchschrift übereinstimmt) ergibt, enthält diese keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO. 1 Die Revisionswerber bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "(H) Rudolf u. Mitges", an die auch die angefochtene Entscheidung (zu Handen des Rudolf H) erging, mit der einer Beschwerde gegen einen gemäß Paragraph 188, BAO ergangenen Feststellungsbescheid des Finanzamtes vom 27. Dezember 2012 für das Jahr 2005 keine Folge gegeben wurde. Wie sich aus der vorgelegten Kopie der angefochtenen Entscheidung (die mit der im Akt befindlichen Durchschrift übereinstimmt) ergibt, enthält diese keinen Hinweis im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO.

2 Feststellungsbescheide nach § 188 BAO sind gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. 2 Feststellungsbescheide nach Paragraph 188, BAO sind gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

3 Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden. 3 Gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des Paragraph 188, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach Paragraph 191, Absatz 3, zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des Paragraph 188, BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

4 Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. 4 Erledigungen werden gemäß Paragraph 97, Absatz eins, BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind.

5 Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten. 5 Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach Paragraph 191, Absatz 3, zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

6 Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. 6 Gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera a, und c BAO), einer nach Paragraph 81, BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

7 Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist an "H Rudolf u Mitges" gerichtet und Rudolf H zugestellt worden, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Gegensatz zum Bescheid des Finanzamtes nicht. 7 Die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist an "H Rudolf u Mitges" gerichtet und Rudolf H zugestellt worden, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO enthält die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Gegensatz zum Bescheid des Finanzamtes nicht.

8 Die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (vgl. zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN). 8 Die Zustellwirkung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, zweiter Satz BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die - als Erkenntnis intendierte - Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit vergleiche , zuletzt VwGH 18.10.2018, Ra 2018/15/0059, mwN).

9 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 9 Da die angefochtene Entscheidung nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

10 Das Unterbleiben des in der Revisionsbeantwortung beantragten Kostenzuspruchs an den Bund gründet sich - ausgehend davon, dass das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigung abzusehen, den revisionswerbenden Parteien nicht zumutbar war - auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, dargelegten Erwägungen (vgl. dazu etwa auch VwGH 30.1.2013, 2009/13/0027, mwN). 10 Das Unterbleiben des in der Revisionsbeantwortung beantragten Kostenzuspruchs an den Bund gründet sich - ausgehend davon, dass das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigung abzusehen, den revisionswerbenden Parteien nicht zumutbar war - auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, dargelegten Erwägungen vergleiche , dazu etwa auch VwGH 30.1.2013, 2009/13/0027, mwN).

Wien, am 19. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150053.L00

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten