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Die fünf Revisionswerber - ein Ehepaar (Erstrevisionswerber und Zweitrevisionswerberin) mit zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Drittrevisionswerberin und Viertrevisionswerber) sowie mit einem weiteren minderjährigen leiblichen Kind des Erstrevisionswerbers, dem die Obsorge zukommt (Fünftrevisionswerberin) - sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und reisten in Ausübung ihres Rechts auf sichtvermerksfreie Einreise spätestens im Jänner 2017 nach Österreich ein. Hier waren sie ab 10. Jänner 2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
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Mit Bescheiden vom 31. Jänner 2018 (zweit- bis fünftrevisionswerbende Parteien) sowie vom 2. Februar 2018 (Erstrevisionswerber) sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass den Revisionswerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Überdies stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber gemäß § 46 FPG in die USA zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest. In dem den Erstrevisionswerber betreffenden Bescheid wurde dagegen ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Außerdem wurde gegen den Erstrevisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheiden vom 31. Jänner 2018 (zweit- bis fünftrevisionswerbende Parteien) sowie vom 2. Februar 2018 (Erstrevisionswerber) sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass den Revisionswerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Überdies stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber gemäß Paragraph 46, FPG in die USA zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest. In dem den Erstrevisionswerber betreffenden Bescheid wurde dagegen ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Außerdem wurde gegen den Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.
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Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen je vom 2. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Lediglich der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gab es insoweit statt, als es das diesem gegenüber erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufhob. Außerdem sprach das BVwG in allen Erkenntnissen gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen je vom 2. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Lediglich der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gab es insoweit statt, als es das diesem gegenüber erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufhob. Außerdem sprach das BVwG in allen Erkenntnissen gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Unter diesem Gesichtspunkt machen die Revisionswerber - die die den Rückkehrentscheidungen zu Grunde liegende Auffassung, sie hätten sich wegen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer für visumfreie Drittausländer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen [Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen] unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wie schon in den Beschwerden nicht in Abrede stellen - geltend, dass die gebotene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Das wird im Wesentlichen mit einer „auf Grund der bisherigen Aufenthaltsdauer“ eingetretenen „Aufenthaltsverfestigung“ begründet.Unter diesem Gesichtspunkt machen die Revisionswerber - die die den Rückkehrentscheidungen zu Grunde liegende Auffassung, sie hätten sich wegen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer für visumfreie Drittausländer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ["Art". 20 Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen] unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wie schon in den Beschwerden nicht in Abrede stellen - geltend, dass die gebotene Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Das wird im Wesentlichen mit einer „auf Grund der bisherigen Aufenthaltsdauer“ eingetretenen „Aufenthaltsverfestigung“ begründet.
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Auch den Revisionsausführungen lässt sich demgegenüber allerdings nicht entnehmen, dass sich die Revisionswerber bis zur Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse länger als eineinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hätten. Von daher kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, anders als die Revisionswerber meinen, nicht die Rede sein und könnte ein mit der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen verbundener Eingriff in ihr Privatleben - wegen der gegen alle Familienmitglieder ergangenen Rückkehrentscheidungen liegt von vornherein kein Eingriff in ihr Familienleben vor (vgl. zuletzt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 10) - nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahmen bewirken. Solche Umstände sind allerdings nicht ersichtlich, was insbesondere auch für die minderjährigen Revisionswerber gilt, die sich nicht nur in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sondern während ihres Aufenthalts in Österreich auch teilweise die Schulpflicht verletzt haben.Auch den Revisionsausführungen lässt sich demgegenüber allerdings nicht entnehmen, dass sich die Revisionswerber bis zur Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse länger als eineinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hätten. Von daher kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, anders als die Revisionswerber meinen, nicht die Rede sein und könnte ein mit der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen verbundener Eingriff in ihr Privatleben - wegen der gegen alle Familienmitglieder ergangenen Rückkehrentscheidungen liegt von vornherein kein Eingriff in ihr Familienleben vor vergleiche , zuletzt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 10) - nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahmen bewirken. Solche Umstände sind allerdings nicht ersichtlich, was insbesondere auch für die minderjährigen Revisionswerber gilt, die sich nicht nur in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sondern während ihres Aufenthalts in Österreich auch teilweise die Schulpflicht verletzt haben. 8
Insoweit durfte das BVwG dann aber auch jedenfalls vertretbar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, sodass in der Unterlassung der beantragten Beschwerdeverhandlung kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erblicken ist (vgl. zu dieser Judikatur etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7 und 8). Insgesamt gelingt es den Revisionen damit nicht, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Insoweit durfte das BVwG dann aber auch jedenfalls vertretbar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, sodass in der Unterlassung der beantragten Beschwerdeverhandlung kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erblicken ist vergleiche , zu dieser Judikatur etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7 und 8). Insgesamt gelingt es den Revisionen damit nicht, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 20. Dezember 2018