TE Vwgh Beschluss 2018/12/20 Ra 2018/21/0143

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §46
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2 Z7
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/21/0144
Ra 2018/21/0145
Ra 2018/21/0146
Ra 2018/21/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen von 1. D T E, 2. E A L, 3. V H E, 4. M W E, und 5. O J E, alle vertreten durch Dr. Joachim Bucher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 2. Juli 2018, G301 2188402-1/4E (ad 1.), G301 2188635-1/5E, G301 2188634-1/5E sowie G301 2188632-1/5E (ad 2. bis 4.) und G301 2188633-1/7E (ad 5.), betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revisionen von 1. D T E, 2. E A L, 3. römisch fünf H E, 4. M W E, und 5. O J E, alle vertreten durch Dr. Joachim Bucher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 2. Juli 2018, G301 2188402-1/4E (ad 1.), G301 2188635-1/5E, G301 2188634-1/5E sowie G301 2188632-1/5E (ad 2. bis 4.) und G301 2188633-1/7E (ad 5.), betreffend insbesondere Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Die fünf Revisionswerber - ein Ehepaar (Erstrevisionswerber und Zweitrevisionswerberin) mit zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Drittrevisionswerberin und Viertrevisionswerber) sowie mit einem weiteren minderjährigen leiblichen Kind des Erstrevisionswerbers, dem die Obsorge zukommt (Fünftrevisionswerberin) - sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und reisten in Ausübung ihres Rechts auf sichtvermerksfreie Einreise spätestens im Jänner 2017 nach Österreich ein. Hier waren sie ab 10. Jänner 2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
2
Mit Bescheiden vom 31. Jänner 2018 (zweit- bis fünftrevisionswerbende Parteien) sowie vom 2. Februar 2018 (Erstrevisionswerber) sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass den Revisionswerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Überdies stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber gemäß § 46 FPG in die USA zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest. In dem den Erstrevisionswerber betreffenden Bescheid wurde dagegen ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Außerdem wurde gegen den Erstrevisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheiden vom 31. Jänner 2018 (zweit- bis fünftrevisionswerbende Parteien) sowie vom 2. Februar 2018 (Erstrevisionswerber) sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils aus, dass den Revisionswerbern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Überdies stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber gemäß Paragraph 46, FPG in die USA zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest. In dem den Erstrevisionswerber betreffenden Bescheid wurde dagegen ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Außerdem wurde gegen den Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.
3
Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen je vom 2. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Lediglich der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gab es insoweit statt, als es das diesem gegenüber erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufhob. Außerdem sprach das BVwG in allen Erkenntnissen gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen je vom 2. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Lediglich der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gab es insoweit statt, als es das diesem gegenüber erlassene Einreiseverbot ersatzlos aufhob. Außerdem sprach das BVwG in allen Erkenntnissen gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
6
Unter diesem Gesichtspunkt machen die Revisionswerber - die die den Rückkehrentscheidungen zu Grunde liegende Auffassung, sie hätten sich wegen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer für visumfreie Drittausländer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen [Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen] unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wie schon in den Beschwerden nicht in Abrede stellen - geltend, dass die gebotene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Das wird im Wesentlichen mit einer „auf Grund der bisherigen Aufenthaltsdauer“ eingetretenen „Aufenthaltsverfestigung“ begründet.Unter diesem Gesichtspunkt machen die Revisionswerber - die die den Rückkehrentscheidungen zu Grunde liegende Auffassung, sie hätten sich wegen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer für visumfreie Drittausländer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ["Art". 20 Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen] unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, wie schon in den Beschwerden nicht in Abrede stellen - geltend, dass die gebotene Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Das wird im Wesentlichen mit einer „auf Grund der bisherigen Aufenthaltsdauer“ eingetretenen „Aufenthaltsverfestigung“ begründet.
7
Auch den Revisionsausführungen lässt sich demgegenüber allerdings nicht entnehmen, dass sich die Revisionswerber bis zur Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse länger als eineinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hätten. Von daher kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, anders als die Revisionswerber meinen, nicht die Rede sein und könnte ein mit der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen verbundener Eingriff in ihr Privatleben - wegen der gegen alle Familienmitglieder ergangenen Rückkehrentscheidungen liegt von vornherein kein Eingriff in ihr Familienleben vor (vgl. zuletzt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 10) - nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahmen bewirken. Solche Umstände sind allerdings nicht ersichtlich, was insbesondere auch für die minderjährigen Revisionswerber gilt, die sich nicht nur in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sondern während ihres Aufenthalts in Österreich auch teilweise die Schulpflicht verletzt haben.Auch den Revisionsausführungen lässt sich demgegenüber allerdings nicht entnehmen, dass sich die Revisionswerber bis zur Erlassung der angefochtenen Erkenntnisse länger als eineinhalb Jahre in Österreich aufgehalten hätten. Von daher kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, anders als die Revisionswerber meinen, nicht die Rede sein und könnte ein mit der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidungen verbundener Eingriff in ihr Privatleben - wegen der gegen alle Familienmitglieder ergangenen Rückkehrentscheidungen liegt von vornherein kein Eingriff in ihr Familienleben vor vergleiche , zuletzt VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 10) - nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahmen bewirken. Solche Umstände sind allerdings nicht ersichtlich, was insbesondere auch für die minderjährigen Revisionswerber gilt, die sich nicht nur in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sondern während ihres Aufenthalts in Österreich auch teilweise die Schulpflicht verletzt haben.
8
Insoweit durfte das BVwG dann aber auch jedenfalls vertretbar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, sodass in der Unterlassung der beantragten Beschwerdeverhandlung kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erblicken ist (vgl. zu dieser Judikatur etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7 und 8). Insgesamt gelingt es den Revisionen damit nicht, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Insoweit durfte das BVwG dann aber auch jedenfalls vertretbar vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgehen, sodass in der Unterlassung der beantragten Beschwerdeverhandlung kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erblicken ist vergleiche , zu dieser Judikatur etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, Rn. 7 und 8). Insgesamt gelingt es den Revisionen damit nicht, eine Rechtsfrage aufzuwerfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie waren daher - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges nach Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210143.L00

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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