TE Vwgh Beschluss 2018/12/20 Ra 2018/14/0348

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1P;
E3L E19100000;
E3L E19103000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
32008L0115 Rückführungs-RL Art13;
32013L0032 IntSchutz-RL Art46;
62001CJ0013 Safalero VORAB;
62010CJ0069 Samba Diouf VORAB;
62017CJ0180 X und Y VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
MRK Art13;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §30;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des XY in Z, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2018, W238 2168852-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er und seine Familie von den Taliban bedroht worden seien.

2 Mit Bescheid vom 3. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2018, E 2631/2018-8, dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 19. Oktober 2018, E 2631/2018-10, zur Entscheidung abgetreten wurde.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, dass das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot keine Prüfung der Voraussetzungen des § 8 AsylG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlaube. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle daher keinen "wirksamen Rechtsbehelf" im Sinne des Art. 46 VerfahrensRL iVm Art. 47 GRC dar. Diesbezüglich erfolgte auch der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge eine näher genannte Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union richten. Zudem seien die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Gefahrenlage in Kabul und Mazar-e Sharif vor dem Hintergrund einer Art. 3 EMRK Verletzung krass fehlerhaft, weshalb eine Rückkehrmöglichkeit dorthin nicht bestehe. Das angefochtene Erkenntnis weiche darüber hinaus von - näher genannter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Beweiswürdigung ab. 8 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, dass das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot keine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 8, AsylG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlaube. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle daher keinen "wirksamen Rechtsbehelf" im Sinne des Artikel 46, VerfahrensRL in Verbindung mit Artikel 47, GRC dar. Diesbezüglich erfolgte auch der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge eine näher genannte Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union richten. Zudem seien die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Gefahrenlage in Kabul und Mazar-e Sharif vor dem Hintergrund einer Artikel 3, EMRK Verletzung krass fehlerhaft, weshalb eine Rückkehrmöglichkeit dorthin nicht bestehe. Das angefochtene Erkenntnis weiche darüber hinaus von - näher genannter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Beweiswürdigung ab.

9 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 9 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Insofern der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung vorbringt, das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot und das Revisionssystem würden Art. 47 GRC verletzen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle daher keinen "wirksamen Rechtsbehelf" (iSd Art. 46 VerfahrensRL iVm Art. 47 GRC) dar, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Revisionsmodell sowohl mit Art. 47 GRC als auch mit Art. 13 EMRK in Einklang steht (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107, mit zahlreichen Verweisen zur Judikatur des VwGH, EGMR und EuGH). 10 Insofern der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung vorbringt, das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot und das Revisionssystem würden Artikel 47, GRC verletzen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle daher keinen "wirksamen Rechtsbehelf" (iSd Artikel 46, VerfahrensRL in Verbindung mit Artikel 47, GRC) dar, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Revisionsmodell sowohl mit Artikel 47, GRC als auch mit Artikel 13, EMRK in Einklang steht vergleiche , VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107, mit zahlreichen Verweisen zur Judikatur des VwGH, EGMR und EuGH).

11 Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall mittels Beschwerde angerufen worden ist und entschieden hat, hindert die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis somit nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107; sowie VwGH 4.8.2016, Ra 2016/18/0123; 14.9.2016, Ra 2016/18/0081 bis 0082). 11 Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall mittels Beschwerde angerufen worden ist und entschieden hat, hindert die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis somit nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird vergleiche , erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107; sowie VwGH 4.8.2016, Ra 2016/18/0123; 14.9.2016, Ra 2016/18/0081 bis 0082).

12 Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, die (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle keinen wirksamen Rechtsbehelf dar, ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache X,Y, zu verweisen, in dem der Gerichtshof festgehalten hat, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/32 und Art. 13 der Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (EuGH 26.9.2018, X,Y, C-180/17). 12 Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, die (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof stelle keinen wirksamen Rechtsbehelf dar, ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache römisch zehn,Y, zu verweisen, in dem der Gerichtshof festgehalten hat, dass Artikel 46, der Richtlinie 2013/32 und Artikel 13, der Richtlinie 2008/115 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für ein Rechtsmittel gegen ein die Rückkehrentscheidung bestätigendes Erkenntnis eines Gerichts keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes vorsieht (EuGH 26.9.2018, römisch zehn,Y, C-180/17).

13 Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof - wie vom Revisionswerber angeregt - die in der Revision angeführten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. zu all dem erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107, mwN). 13 Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem Europäischen Gerichtshof - wie vom Revisionswerber angeregt - die in der Revision angeführten Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorzulegen vergleiche , zu all dem erneut VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107, mwN).

14 Die Revision, die sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch gegen die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene innerstaatliche Fluchtalternative für den Revisionswerber insbesondere in Kabul und Mazar-e Sharif wendet, gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, bei der die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers als anzuwendender Maßstab zu berücksichtigen sind, ist letztlich eine Entscheidung im Einzelfall (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/20/0096). 14 Die Revision, die sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch gegen die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene innerstaatliche Fluchtalternative für den Revisionswerber insbesondere in Kabul und Mazar-e Sharif wendet, gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, bei der die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers als anzuwendender Maßstab zu berücksichtigen sind, ist letztlich eine Entscheidung im Einzelfall vergleiche , VwGH 15.3.2018, Ra 2018/20/0096).

15 Fallbezogen war die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber finde - als junger, erwerbsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - in Kabul bzw. Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, auf Grundlage der im Zeitpunkt des Erkenntnisses vorliegende Berichtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden (vgl. zur insoweit einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 28.6.2018, Ra 2018/19/0266 und VfGH 12.12.2017, E 2068/2017, mwN). Wenn in der Revision in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass sich die Gefahrenlage im Heimatland des Revisionswerbers verändert habe, ist darauf zu verweisen, dass die angefochtene Entscheidung am 28. Mai 2018 erlassen wurde. Das auf danach stattgefundene Ereignisse abstellende Vorbringen ist somit als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) anzusehen. Mit einem Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, kann aber das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründet werden (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0108, mwN). 15 Fallbezogen war die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber finde - als junger, erwerbsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - in Kabul bzw. Mazar-e Sharif eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, auf Grundlage der im Zeitpunkt des Erkenntnisses vorliegende Berichtslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden vergleiche , zur insoweit einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 28.6.2018, Ra 2018/19/0266 und VfGH 12.12.2017, E 2068 aus 2017,, mwN). Wenn in der Revision in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass sich die Gefahrenlage im Heimatland des Revisionswerbers verändert habe, ist darauf zu verweisen, dass die angefochtene Entscheidung am 28. Mai 2018 erlassen wurde. Das auf danach stattgefundene Ereignisse abstellende Vorbringen ist somit als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (Paragraph 41, VwGG) anzusehen. Mit einem Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, kann aber das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht begründet werden vergleiche , VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0108, mwN).

16 Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN). 16 Soweit die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN).

17 Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und ist in einer nicht als unschlüssig zu bezeichnenden Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft.

18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001CJ0013 Safalero VORAB
EuGH 62010CJ0069 Samba Diouf VORAB
EuGH 62017CJ0180 X und Y VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140348.L00

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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