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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag der M Z, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 23. November 2018 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht Wien (VwG) zur Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Dezember 2017 eine Frist zu setzen.
2 Das VwG erließ in der Folge das Erkenntnis vom 28. November 2018, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels "Schüler" abgewiesen wurde, und legte im Anschluss daran den Fristsetzungsantrag samt einer Ausfertigung des Erkenntnisses und dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Durch die Erlassung des Erkenntnisses vom 28. November 2018 wurde die Entscheidungspflicht des VwG beendet (vgl. VwGH 21.6.2018, Fr 2018/22/0012). 3 Durch die Erlassung des Erkenntnisses vom 28. November 2018 wurde die Entscheidungspflicht des VwG beendet vergleiche , VwGH 21.6.2018, Fr 2018/22/0012).
4 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen. 4 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren darüber einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz und § 58 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220001.F00Im RIS seit
28.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019