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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2017, Zl. W150 2148288- 1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: D A in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte ist Staatsangehörige Syriens und stellte am 23. August 2015 für sich und ihren - zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen - Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 20. Jänner 2017 wurden die Anträge der Mitbeteiligten und ihres Sohnes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen erkannte das BFA der Mitbeteiligten und ihrem Sohn gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt III.). 2 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 20. Jänner 2017 wurden die Anträge der Mitbeteiligten und ihres Sohnes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen erkannte das BFA der Mitbeteiligten und ihrem Sohn gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt römisch drei.).
3 Gegen diese Bescheide erhoben die Mitbeteiligte und ihr Sohn Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2017 gab das BVwG den erhobenen Beschwerden statt und erkannte dem im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Sohn der Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu (Spruchpunkt A). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2017 gab das BVwG den erhobenen Beschwerden statt und erkannte dem im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Sohn der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu (Spruchpunkt A). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
5 Begründend führte das BVwG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mitbeteiligte aus, der ihrem Sohn zuerkannte Status sei gemäß § 34 AsylG 2005 auf die Mitbeteiligte zu übertragen, weil unter den Begriff "Familienangehörige" gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Fall von ledigen minderjährigen Kindern auch die Eltern des Fremden fielen. Der Sohn der Mitbeteiligten sei bei der Antragstellung noch minderjährig gewesen. 5 Begründend führte das BVwG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mitbeteiligte aus, der ihrem Sohn zuerkannte Status sei gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auf die Mitbeteiligte zu übertragen, weil unter den Begriff "Familienangehörige" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 im Fall von ledigen minderjährigen Kindern auch die Eltern des Fremden fielen. Der Sohn der Mitbeteiligten sei bei der Antragstellung noch minderjährig gewesen.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit mit näherer Begründung vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 heranzuziehen sei. 9 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit mit näherer Begründung vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welcher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 heranzuziehen sei.
10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0011, 0012, mwN). 10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0011, 0012, mwN).
11 Die vorliegende Rechtssache gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jener, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, entschieden wurde.
12 In der genannten Entscheidung hat sich der Verwaltungsgerichtshof umfassend mit dem in § 34 AsylG 2005 verwendeten Begriff des Familienangehörigen und der in den Zulässigkeitsausführungen aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandergesetzt. 12 In der genannten Entscheidung hat sich der Verwaltungsgerichtshof umfassend mit dem in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendeten Begriff des Familienangehörigen und der in den Zulässigkeitsausführungen aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandergesetzt.
13 Vor dem Hintergrund der Entscheidung vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt sich sohin für die im Revisionsfall vorliegende Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, in der ein Elternteil (die Mutter) und ihr Sohn den Antrag auf internationalen Schutz zur selben Zeit gestellt haben und das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, dass das BVwG in Bezug auf die mitbeteiligte Partei (Elternteil) zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat. 13 Vor dem Hintergrund der Entscheidung vom 24. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, auf deren nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ergibt sich sohin für die im Revisionsfall vorliegende Konstellation des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in der ein Elternteil (die Mutter) und ihr Sohn den Antrag auf internationalen Schutz zur selben Zeit gestellt haben und das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, dass das BVwG in Bezug auf die mitbeteiligte Partei (Elternteil) zu Recht die Vorschriften für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 umfänglich zur Anwendung gebracht hat.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen mehr aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen mehr aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017200520.L00Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019