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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0029 E 3. Juli 2007 RS 4Stammrechtssatz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, die einen Kanalanschluss (connection to the newly constructed public sewerage system) betraf, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1). (Hier: Dieser Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor, weil es hier vorrangig darum ging, dass die Bf (unbestrittenermaßen) von der Möglichkeit, um eine Ausnahme anzusuchen, fristgerecht keinen Gebrauch gemacht haben; von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage kann keine Rede sein. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050020.X02Im RIS seit
18.04.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013