TE Vwgh Beschluss 2019/2/18 Ra 2019/14/0032

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58;
AVG §60;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Revisionssache des A in B, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2018, L525 2144591-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des aus Bangladesch stammenden Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Dezember 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des aus Bangladesch stammenden Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Dezember 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei, sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde, ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 31.7.2018, Ra 2018/20/0182; 2.8.2018, Ra 2017/19/0599 und 0600, jeweils mwN). Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zum Ganzen VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN). 5 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 31.7.2018, Ra 2018/20/0182; 2.8.2018, Ra 2017/19/0599 und 0600, jeweils mwN). Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , zum Ganzen VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0036, mwN).

6 Diesen Anforderungen kommt die Revision bei der Geltendmachung von Begründungsmängeln hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 58 und 60 AVG als auch hinsichtlich der Feststellungen zum Fluchtvorbringen, durch Anführung lediglich pauschaler Behauptungen nicht nach und ist damit als nicht zulässig anzusehen. Abgesehen davon ist zudem auf dem Boden der Revision die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht ersichtlich (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN). 6 Diesen Anforderungen kommt die Revision bei der Geltendmachung von Begründungsmängeln hinsichtlich der Voraussetzungen der Paragraphen 58, und 60 AVG als auch hinsichtlich der Feststellungen zum Fluchtvorbringen, durch Anführung lediglich pauschaler Behauptungen nicht nach und ist damit als nicht zulässig anzusehen. Abgesehen davon ist zudem auf dem Boden der Revision die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht ersichtlich vergleiche , zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN).

7 Weiters wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG abgewichen, weil die angeführten "außerordentlichen Integrationsbemühungen" in beruflicher und persönlicher Hinsicht nicht gewürdigt worden seien. Bei einer Interessenabwägung wäre das Verwaltungsgericht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich ausgegangen, weil auch die erlangte soziale und sprachliche Integration und die Ausbildung im Rahmen einer Lehrstelle voll ausgeprägt seien. 7 Weiters wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG abgewichen, weil die angeführten "außerordentlichen Integrationsbemühungen" in beruflicher und persönlicher Hinsicht nicht gewürdigt worden seien. Bei einer Interessenabwägung wäre das Verwaltungsgericht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich ausgegangen, weil auch die erlangte soziale und sprachliche Integration und die Ausbildung im Rahmen einer Lehrstelle voll ausgeprägt seien.

8 Soweit die Revision damit die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK beanstandet, erfüllt auch diese allgemeine Zulassungsbegründung nicht die in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Anforderungen an die Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0108, mwN). Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung vermag nicht konkret aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt sei. 8 Soweit die Revision damit die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK beanstandet, erfüllt auch diese allgemeine Zulassungsbegründung nicht die in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Anforderungen an die Darstellung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0108, mwN). Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung vermag nicht konkret aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt sei.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140032.L00

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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