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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0154 Ra 2018/02/0155 Ra 2018/02/0156 Ra 2018/02/0160 Ra 2018/02/0158 Ra 2018/02/0159 Ra 2018/02/0157Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revisionen des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. September 2017, Zlen. VGW-103/042/10128/2017-5, VGW- 103/042/10131/2017, VGW-103/042/10132/2017, VGW- 103/042/10136/2017, VGW-103/042/10138/2017, VGW- 103/042/10142/2017, VGW-103/042/10146/2017 und VGW- 103/042/10148/2017, betreffend Bewilligungen nach dem Wiener Wettengesetz (mitbeteiligte Partei: M GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 12/2/10), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Amtsrevisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/02/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, mwN). 2 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, mwN).
3 Die Amtsrevisionen - die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat - waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 3 Die Amtsrevisionen - die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat - waren daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 18. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020153.L00Im RIS seit
13.03.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019