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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F, geboren 1984, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/DG, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2018, Zl. I404 2121550-2/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei, hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und verhängte ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - im Beschwerdeverfahren - den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei, hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und verhängte ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG bedarf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu dem Antrag der Revisionswerberin innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5 Die Revisionswerberin macht u.a. geltend, bei Rückkehr nach Sierra Leone in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Sie hat somit hinreichend dargetan, dass ihr im Falle der Abschiebung nach Sierra Leone ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen. 6 Dem Antrag war daher stattzugeben.5 Die Revisionswerberin macht u.a. geltend, bei Rückkehr nach Sierra Leone in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Sie hat somit hinreichend dargetan, dass ihr im Falle der Abschiebung nach Sierra Leone ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen. 6 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 14. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180026.L00Im RIS seit
12.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019