TE Vwgh Beschluss 2019/6/18 Ra 2019/01/0090

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
FPG 2005 §50 Abs1
FPG 2005 §52 Abs9
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. A, geboren am 1984, 2. H, geboren 1987, 3. K, geboren 2011, 4. F, geboren 2016, 5. N, geboren 2018, alle vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2019, Zlen. 1. L502 2151699-1/13E, 2. L502 2151693-1/10E, 3. L502 2151704-1/6E, 4. L502 2151714-1/6E und 5. L502 2209523-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsyG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber, alle irakische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen und (in Stattgebung der Beschwerde) festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 Abs. 1 FPGnicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber, alle irakische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen und (in Stattgebung der Beschwerde) festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPGnicht zulässig sei.
2
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Die Revisionswerber beantragen der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil sie „sowieso geduldet“ seien und das BVwG festgestellt habe, dass ihrem Aufenthalt kein öffentliches Interesse entgegen stehe. Die Revisionswerber seien unbescholten und gut integriert.
4
Mit diesem Vorbringen legen die Revisionswerber nicht dar, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, zumal in der angefochtenen Entscheidung auch ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak nicht zulässig ist (vgl. dazu VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0387, mwN).Mit diesem Vorbringen legen die Revisionswerber nicht dar, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, zumal in der angefochtenen Entscheidung auch ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak nicht zulässig ist vergleiche , dazu VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0387, mwN).

Wien, am 18. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010090.L00

Im RIS seit

12.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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