TE Vwgh Beschluss 2019/6/19 Ra 2019/21/0107

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1974, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. März 2019, Zl. LVwG 30.16-2116/2018-17, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) verhängt.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) verhängt.
2
Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerber nicht in der Lage sei, die Geldstrafe zu begleichen.
3
Einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG hat der Revisionswerber mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.Einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Revisionswerber mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.
4
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 19. Juni 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210107.L00

Im RIS seit

12.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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