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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des D H, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2019, Zl. L521 2149052/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 19. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 14. Februar 2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Jänner 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Jänner 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die am 21. April 2019 (Sonntag) im Wege des ERV beim BVwG eingebracht wurde.
4 Aus den vom BVwG vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Revisionswerber mit Eingabe vom 20. Februar 2019 die Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 9. Jänner 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragte. Das BVwG bewilligte die Wiederaufnahme mit Beschluss vom 8. März 2019, Zl. L521 2149052-2/2E, worauf auch das BVwG im Vorlagebericht zur gegenständlichen außerordentlichen Revision hinweist. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14. Februar 2017 erneut als unbegründet abgewiesen. 5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.4 Aus den vom BVwG vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass der Revisionswerber mit Eingabe vom 20. Februar 2019 die Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 9. Jänner 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragte. Das BVwG bewilligte die Wiederaufnahme mit Beschluss vom 8. März 2019, Zl. L521 2149052-2/2E, worauf auch das BVwG im Vorlagebericht zur gegenständlichen außerordentlichen Revision hinweist. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14. Februar 2017 erneut als unbegründet abgewiesen. 5 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Folge, dass der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt. Der nachträgliche Wegfall des Anfechtungsgegenstandes bewirkt regelmäßig den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers (VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0332; 10.10.2016, Ro 2014/17/0079, jeweils mwN).
7 Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). 8 Im vorliegenden Verfahren wurde die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2019 abgeschlossenen Verfahrens bereits am 8. März 2019, somit vor Einbringung der gegenständlichen Revision, bewilligt. Mit der Bewilligung der Wiederaufnahme ist das gegen den Revisionswerber erlassene Erkenntnis vom 9. Jänner 2019 außer Kraft getreten. Demnach hat der Revisionswerber sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das in Revision gezogene Erkenntnis, das sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor seiner Revisionserhebung verloren.7 Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt vergleiche , VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN). 8 Im vorliegenden Verfahren wurde die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2019 abgeschlossenen Verfahrens bereits am 8. März 2019, somit vor Einbringung der gegenständlichen Revision, bewilligt. Mit der Bewilligung der Wiederaufnahme ist das gegen den Revisionswerber erlassene Erkenntnis vom 9. Jänner 2019 außer Kraft getreten. Demnach hat der Revisionswerber sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das in Revision gezogene Erkenntnis, das sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor seiner Revisionserhebung verloren.
9 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.9 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 25. Juni 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190056.L00Im RIS seit
01.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019