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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
BAO §207 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der C W in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. August 2017, Zl. LVwG- 328-9/2016-R10, betreffend Kanalisations-Erschließungsbeitrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Abgabenkommission der Stadt Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. August 2017 gab das Landeverwaltungsgericht Vorarlberg der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Abgabenkommission der Stadt Feldkirch vom 23. September 2016, mit dem die Berufung der Revisionswerberin gegen die Vorschreibung eines Kanalisations-Erschließungsbeitrags für eine näher bezeichnete Liegenschaft iHv 17.575,72 EUR (zzgl. 10 % USt) abgewiesen worden war, keine Folge und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei Eigentümerin des Grundstücks Nr. X/4 einer näher genannten Katastralgemeinde. Mit Schenkungsvertrag vom 29. November 2011 sei diesem Grundstück u. a. eine Trennfläche des Grundstücks Nr. X/1 im Ausmaß von
8.842 m2 zugeschrieben worden. Bereits mit Bescheid vom 14. Oktober 1977 sei dem Eigentümer des Grundstücks Nr. X/1 für jene Teilfläche, die im Jahr 1977 mit Fertigstellung des Sammelkanals in dessen Einzugsbereich gefallen sei, ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Am 20. November 2011 habe die W-GmbH, der von der Revisionswerberin die Erlaubnis zur Errichtung eines Sägewerks auf dem Grundstück Nr. X/4 erteilt worden sei, einen Antrag auf Kanalanschluss für das entstehende Holzssägewerk gestellt. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 habe die Stadt Feldkirch der W-GmbH gemäß § 3 Abs. 5 Kanalisationsgesetz antragsgemäß gestattet, das Grundstück Nr. X/4 samt dem darauf befindlichen Bauwerk an den öffentlichen Sammelkanal "(P)" anzuschließen. Das Grundstück Nr. X/4 weise eine Fläche von8.842 m2 zugeschrieben worden. Bereits mit Bescheid vom 14. Oktober 1977 sei dem Eigentümer des Grundstücks Nr. X/1 für jene Teilfläche, die im Jahr 1977 mit Fertigstellung des Sammelkanals in dessen Einzugsbereich gefallen sei, ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Am 20. November 2011 habe die W-GmbH, der von der Revisionswerberin die Erlaubnis zur Errichtung eines Sägewerks auf dem Grundstück Nr. X/4 erteilt worden sei, einen Antrag auf Kanalanschluss für das entstehende Holzssägewerk gestellt. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 habe die Stadt Feldkirch der W-GmbH gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Kanalisationsgesetz antragsgemäß gestattet, das Grundstück Nr. X/4 samt dem darauf befindlichen Bauwerk an den öffentlichen Sammelkanal "(P)" anzuschließen. Das Grundstück Nr. X/4 weise eine Fläche von
10.804 m2 auf. Für eine (Anmerkung: offenbar im Einzugsbereich des Sammelkanals gelegene) Teilfläche im Ausmaß von 930 m2 sei bereits aufgrund des Bescheids vom 14. Oktober 1977 ein Erschließungsbeitrag entrichtet worden, so dass nunmehr nur für eine Fläche von 9.874 m2 der Erschließungsbeitrag vorzuschreiben sei. Die Revisionswerberin sei als Eigentümerin des Grundstücks gemäß § 11 Abs. 4 Kanalisationsgesetz Abgabenschuldnerin des Erschließungsbeitrags.10.804 m2 auf. Für eine (Anmerkung: offenbar im Einzugsbereich des Sammelkanals gelegene) Teilfläche im Ausmaß von 930 m2 sei bereits aufgrund des Bescheids vom 14. Oktober 1977 ein Erschließungsbeitrag entrichtet worden, so dass nunmehr nur für eine Fläche von 9.874 m2 der Erschließungsbeitrag vorzuschreiben sei. Die Revisionswerberin sei als Eigentümerin des Grundstücks gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Kanalisationsgesetz Abgabenschuldnerin des Erschließungsbeitrags.
3 Das Verwaltungsgericht teilte die Ansicht der Revisionswerberin nicht, wonach der Abgabenanspruch bereits verjährt sei, weil dieser gemäß § 13 Abs. 3 Kanalisationsgesetz bereits mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals, spätestens mit der Rechtswirksamkeit der Widmung des Grundstücks als Baufläche entstanden sei. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO beginne gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin komme im gegenständlichen Fall nicht § 13 Abs. 3 Kanalisationsgesetz sondern § 13 Abs. 4 leg. cit. zur Anwendung, da keine Anschlusspflicht nach § 3 Abs. 3 Kanalisationsgesetz bestehe, weil das Grundstück Nr. X/4 nicht im Einzugsbereich des Sammelkanals liege. In diesem Fall sei nach § 3 Abs. 5 Kanalisationsgesetz ein Antrag auf Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu stellen und ein Anschlussbescheid zu erlassen. Der Abgabenanspruch entstehe gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz Kanalisationsgesetz frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss. Im gegenständlichen Fall sei der Abgabenanspruch im Jahr 2015 entstanden. Daher habe die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, die Voraussetzungen zur Vorschreibung eines Kanalisations-Erschließungsbeitrags seien bereits vor dem Inkrafttreten des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976, am 1. Jänner 1977 vorgelegen. So sei zu diesem Zeitpunkt der Sammelkanal bereits errichtet gewesen. Auch ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits am 17. Dezember 1976 als Baufläche gewidmet worden sei. Der Beginn der Verjährungsfrist richte sich somit nach dem Gesetz über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, LGBl. Nr. 17/1951. Bei Anwendung dieses Gesetzes seien die strittigen Ansprüche jedenfalls verjährt.3 Das Verwaltungsgericht teilte die Ansicht der Revisionswerberin nicht, wonach der Abgabenanspruch bereits verjährt sei, weil dieser gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Kanalisationsgesetz bereits mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanals, spätestens mit der Rechtswirksamkeit der Widmung des Grundstücks als Baufläche entstanden sei. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beginne gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin komme im gegenständlichen Fall nicht Paragraph 13, Absatz 3, Kanalisationsgesetz sondern Paragraph 13, Absatz 4, leg. cit. zur Anwendung, da keine Anschlusspflicht nach Paragraph 3, Absatz 3, Kanalisationsgesetz bestehe, weil das Grundstück Nr. X/4 nicht im Einzugsbereich des Sammelkanals liege. In diesem Fall sei nach Paragraph 3, Absatz 5, Kanalisationsgesetz ein Antrag auf Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu stellen und ein Anschlussbescheid zu erlassen. Der Abgabenanspruch entstehe gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz Kanalisationsgesetz frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss. Im gegenständlichen Fall sei der Abgabenanspruch im Jahr 2015 entstanden. Daher habe die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, die Voraussetzungen zur Vorschreibung eines Kanalisations-Erschließungsbeitrags seien bereits vor dem Inkrafttreten des Kanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1976,, am 1. Jänner 1977 vorgelegen. So sei zu diesem Zeitpunkt der Sammelkanal bereits errichtet gewesen. Auch ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits am 17. Dezember 1976 als Baufläche gewidmet worden sei. Der Beginn der Verjährungsfrist richte sich somit nach dem Gesetz über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1951,. Bei Anwendung dieses Gesetzes seien die strittigen Ansprüche jedenfalls verjährt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Kanalisations-Erschließungsbeitrags an den Eigentümer des Grundstücks Nr. X/1 mit Bescheid vom 14. Oktober 1977 die Feststellung getroffen, dass die Fertigstellung des Sammelkanals "im Jahr 1977" erfolgt ist. 8 Das Landesverwaltungsgericht hat sich dabei offenkundig auf die in den Verfahrensakten einliegenden, dem Bescheid vom 14. Oktober 1977 vorangegangenen Schreiben des Amts der Stadt Feldkirch vom 23. September 1977 und vom 3. Oktober 1977 gestützt, in denen mitgeteilt wurde, dass der Sammelkanal "soweit fertiggestellt (ist), daß er seiner Bestimmung übergeben werden kann" und dass eine bescheidmäßige Vorschreibung der Kanalisationsbeiträge erfolgen werde.6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Das Landesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Kanalisations-Erschließungsbeitrags an den Eigentümer des Grundstücks Nr. X/1 mit Bescheid vom 14. Oktober 1977 die Feststellung getroffen, dass die Fertigstellung des Sammelkanals "im Jahr 1977" erfolgt ist. 8 Das Landesverwaltungsgericht hat sich dabei offenkundig auf die in den Verfahrensakten einliegenden, dem Bescheid vom 14. Oktober 1977 vorangegangenen Schreiben des Amts der Stadt Feldkirch vom 23. September 1977 und vom 3. Oktober 1977 gestützt, in denen mitgeteilt wurde, dass der Sammelkanal "soweit fertiggestellt (ist), daß er seiner Bestimmung übergeben werden kann" und dass eine bescheidmäßige Vorschreibung der Kanalisationsbeiträge erfolgen werde.
9 Dem tritt die Revisionswerberin mit der bloßen Behauptung, der Sammelkanal sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976, am 1. Jänner 1977 bereits errichtet gewesen, entgegen. Damit zeigt die Revisionswerberin aber nicht auf, dass dem Landesverwaltungsgericht bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ein die Rechtssicherheit beeinträchtigender schwerer Verfahrensfehler unterlaufen wäre. 10 Dem Einwand der Revisionswerberin, wonach eine Abgabenvorschreibung für das streitgegenständliche Grundstück bereits nach dem - mit 31. Dezember 1976 außer Kraft getretenen - Gesetz über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, LGBl. Nr. 17/1951, in Betracht gekommen wäre, steht daher schon die Fertigstellung des Sammelkanals "im Jahr 1977" entgegen.9 Dem tritt die Revisionswerberin mit der bloßen Behauptung, der Sammelkanal sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1976,, am 1. Jänner 1977 bereits errichtet gewesen, entgegen. Damit zeigt die Revisionswerberin aber nicht auf, dass dem Landesverwaltungsgericht bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ein die Rechtssicherheit beeinträchtigender schwerer Verfahrensfehler unterlaufen wäre. 10 Dem Einwand der Revisionswerberin, wonach eine Abgabenvorschreibung für das streitgegenständliche Grundstück bereits nach dem - mit 31. Dezember 1976 außer Kraft getretenen - Gesetz über die Einführung der Schwemmkanalisation im Gebiet der Stadt Feldkirch, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1951,, in Betracht gekommen wäre, steht daher schon die Fertigstellung des Sammelkanals "im Jahr 1977" entgegen.
11 Die Vorschreibung des Kanalisations-Erschließungsbeitrags gründet sich im vorliegenden Fall auf § 13 Abs. 4 des Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen, LGBl. Nr. 5/1989 idF LGBl. Nr. 44/2013. Danach kann für Grundstücke, für die keine Anschlusspflicht iSd § 3 Abs. 3 leg. cit. besteht, weil sie nicht innerhalb des Einzugsbereichs eines Sammelkanals liegen, ein Kanalisations-Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn aufgrund eines entsprechenden Antrags der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage gestattet wurde. Dieser Abgabentatbestand wurde erst mit dem Gesetz über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 62/1988, in das Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen, LGBl. Nr. 33/1976, eingeführt. Es handelt sich dabei um einen "neuen" Abgabentatbestand. Dass der Kanalisations-Erschließungsbeitrag aufgrund eines anderen in dem - im Jahr 1977 geltenden - Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen, LGBl. Nr. 33/1976, normierten Tatbestands entstanden wäre (vgl. VwGH 6.2.2018, Ra 2018/16/0005, mwN), behauptet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht.11 Die Vorschreibung des Kanalisations-Erschließungsbeitrags gründet sich im vorliegenden Fall auf Paragraph 13, Absatz 4, des Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,. Danach kann für Grundstücke, für die keine Anschlusspflicht iSd Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. besteht, weil sie nicht innerhalb des Einzugsbereichs eines Sammelkanals liegen, ein Kanalisations-Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn aufgrund eines entsprechenden Antrags der Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage gestattet wurde. Dieser Abgabentatbestand wurde erst mit dem Gesetz über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1988,, in das Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1976,, eingeführt. Es handelt sich dabei um einen "neuen" Abgabentatbestand. Dass der Kanalisations-Erschließungsbeitrag aufgrund eines anderen in dem - im Jahr 1977 geltenden - Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1976,, normierten Tatbestands entstanden wäre vergleiche , VwGH 6.2.2018, Ra 2018/16/0005, mwN), behauptet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.13 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160155.L00Im RIS seit
13.09.2019Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019