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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §133a Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, 1996, vertreten durch Dr. Rainer Pallas, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Frankgasse 1/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2017, W226 2169935-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass das angefochtene Erkenntnis einer freiwilligen Ausreise gemäß § 133a Abs. 1 Z 2 StVG nicht entgegensteht.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass das angefochtene Erkenntnis einer freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 133 a, Absatz eins, Ziffer 2, StVG nicht entgegensteht.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 11. August 2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, erließ gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass gegen den Revisionswerber ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt werde. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Mit Beschluss vom 24. Mai 2018, Ra 2017/19/0532-10, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht statt. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergebe sich, dass der Revisionswerber eine Strafhaft verbüße; der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt sei mit 20. März 2021 datiert. Gemäß § 59 Abs. 4 FPG sei der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden sei. Es sei daher ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen. 5 Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 beantragte der Revisionswerber neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend brachte er vor, das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht habe seinem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG (noch nicht rechtskräftig) stattgegeben. Das "Datum der frühesten Ausreise" sei der 29. Juni 2019. Der Revisionswerber habe sich mit dem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug bereiterklärt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat, und zwar in ein beliebiges sicheres Ziel in der Russischen Föderation, auszureisen. Hingegen hätte der Revisionswerber bei einem zwangsweisen Vollzug der Rückkehrentscheidung keinen Einfluss auf den Einreiseort in die Russische Föderation; außerdem würden die lokalen Sicherheitsbehörden informiert. Das wäre mit einer Gefahr für den Revisionswerber verbunden, dem auf Grund von schweren Straftaten seiner Familienangehörigen wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie in Tschetschenien Verfolgung, Folter oder der Tod drohe.4 Mit Beschluss vom 24. Mai 2018, Ra 2017/19/0532-10, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht statt. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergebe sich, dass der Revisionswerber eine Strafhaft verbüße; der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt sei mit 20. März 2021 datiert. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG sei der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden sei. Es sei daher ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen. 5 Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 beantragte der Revisionswerber neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend brachte er vor, das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht habe seinem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG (noch nicht rechtskräftig) stattgegeben. Das "Datum der frühesten Ausreise" sei der 29. Juni 2019. Der Revisionswerber habe sich mit dem Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug bereiterklärt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat, und zwar in ein beliebiges sicheres Ziel in der Russischen Föderation, auszureisen. Hingegen hätte der Revisionswerber bei einem zwangsweisen Vollzug der Rückkehrentscheidung keinen Einfluss auf den Einreiseort in die Russische Föderation; außerdem würden die lokalen Sicherheitsbehörden informiert. Das wäre mit einer Gefahr für den Revisionswerber verbunden, dem auf Grund von schweren Straftaten seiner Familienangehörigen wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie in Tschetschenien Verfolgung, Folter oder der Tod drohe.
6 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.6 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
7 § 133a Strafvollzugsgesetz - StVG lautet:
"Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes
oder Aufenthaltsverbotes
§ 133a. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit,
mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
8 Gemäß § 133a Abs. 5 StVG hat die zuständige Fremdenbehörde die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat8 Gemäß Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG hat die zuständige Fremdenbehörde die Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat
sicherzustellen. Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, ist er wieder in Haft zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dem Antrag war daher mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.
Wien, am 27. Juni 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017190532.L00Im RIS seit
12.08.2019Zuletzt aktualisiert am
13.08.2019