RS Vwgh 2008/3/4 2005/05/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §12 Abs3;
KlGG Wr 1996 §12 Abs4;
KlGG Wr 1996 §2 Abs9;

Rechtssatz

Das durchgeführte Verwaltungsverfahren bietet, auch unter Bedachtnahme auf die schriftlichen Äußerungen der Beschwerdeführerin, keinen Hinweis darauf, dass hier zwei selbstständige Nebengebäude vorliegen würden; ob das 10,87 m2 große Gebäude durch eine Zwischenwand getrennt ist, ist daher ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die 5 m2-Grenze jedenfalls überschritten wird, sodass, auch wenn Nebengebäude und Nebengebäude zur Unterbringung von Fahrrädern auf Grund Nichtaufzählung in § 8 Wr KlGG nicht bewilligungspflichtig sind, eine Unzulässigkeit und damit eine Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 Wr. BauO gegeben ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050316.X01

Im RIS seit

13.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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