TE Vwgh Beschluss 2019/8/8 Fr 2019/20/0020

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Veröffentlicht am 08.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Fristsetzungssache des A A W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 18. Juni 2019 wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Säumnisbeschwerde vom 7. November 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27. März 2018) wurde entsprochen, indem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26. Juni 2019, W116 2190499-1/6E, dem Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 9. November 2015 stattgab, ihm den Status des Asylberechtigten zuerkannte und feststellte, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. Eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Fristsetzungsantrag vorgelegt. 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt (vgl. VwGH 2.10.2018, Fr 2018/01/0026, mwN). 3 Das Verfahren über den gegenständlichen Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.1 Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 18. Juni 2019 wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Säumnisbeschwerde vom 7. November 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27. März 2018) wurde entsprochen, indem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26. Juni 2019, W116 2190499-1/6E, dem Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 9. November 2015 stattgab, ihm den Status des Asylberechtigten zuerkannte und feststellte, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt. Eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Fristsetzungsantrag vorgelegt. 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt vergleiche , VwGH 2.10.2018, Fr 2018/01/0026, mwN). 3 Das Verfahren über den gegenständlichen Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Sohin war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher abzuweisen.4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Sohin war der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 8. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200020.F00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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