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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des S A in W, vertreten durch Mag. Peter Michael Wolf, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 6, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Antragsteller erhob am 14. Februar 2019 den vorliegenden Fristsetzungsantrag. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. März 2019 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 legte das Bundesverwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 25. April 2019, W111 2147823-1/19E, vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt, weil der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. April 2019 ausdrücklich zurückgezogen hatte.1 Der Antragsteller erhob am 14. Februar 2019 den vorliegenden Fristsetzungsantrag. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. März 2019 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 legte das Bundesverwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 25. April 2019, W111 2147823-1/19E, vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Beschluss das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt, weil der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 8. April 2019 ausdrücklich zurückgezogen hatte.
2 Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wurde der Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, sich zu diesem Umstand bzw. zur Frage zu äußern, inwieweit er sich in der Fristsetzungssache noch beschwert erachte. Eine Stellungnahme des Antragstellers ist nicht erfolgt.
3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. 4 Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus.3 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist die Revision - sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber bzw. Antragsteller klaglos gestellt wurde. 4 Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus.
5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.
6 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 16.10.2018, Fr 2018/19/0023, mwN).6 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben vergleiche , VwGH 16.10.2018, Fr 2018/19/0023, mwN).
Wien, am 8. August 2019
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200004.F00Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019