TE Vwgh Beschluss 2019/8/12 Ra 2019/12/0048

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Veröffentlicht am 12.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §42 Abs3
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019, W128 2108477-2/34E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019, W128 2108477-2/34E, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 1. Februar 2016 wurde der Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt. 2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19. Juni 2019 wurde die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 1. Februar 2016 wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31. März 2016 in den Ruhestand versetzt. 2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19. Juni 2019 wurde die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der Antrag wird wie folgt begründet:

"Der Revision (ist) gem. § 30 Abs. 2 V(w)GG aufschiebende Wirkung zu(zu)erkennen, da diesem Antrag nicht zwingend öffentlichem Interesse entgegenstehen (sic) und nach Abw(ä)gung aller berührten Interessen mit dem Vollzug bzw. mit der Berechnung des Ruhegenussanspruches des Revisionswerbers zu befürchten ist, dass dieser verpflichtet wird Rückzahlungen zu leisten(,) da (s)eitens der Versicherungsanstalt öffentlich() Bediensteter die pensionsrechtlichen Ansprüche ab 01.04.2016 berechnet werden und der Revisionswerber seine Bezüge bis dato fortbezahlt bekam. Es würde dies daher einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber bedeute()n, wenn ihm vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rückzahlung eines allfälligen Übergenusses aufgebürdet werden würde. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erscheint daher gerechtfertigt.""Der Revision (ist) gem. Paragraph 30, Absatz 2, V(w)GG aufschiebende Wirkung zu(zu)erkennen, da diesem Antrag nicht zwingend öffentlichem Interesse entgegenstehen (sic) und nach Abw(ä)gung aller berührten Interessen mit dem Vollzug bzw. mit der Berechnung des Ruhegenussanspruches des Revisionswerbers zu befürchten ist, dass dieser verpflichtet wird Rückzahlungen zu leisten(,) da (s)eitens der Versicherungsanstalt öffentlich() Bediensteter die pensionsrechtlichen Ansprüche ab 01.04.2016 berechnet werden und der Revisionswerber seine Bezüge bis dato fortbezahlt bekam. Es würde dies daher einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber bedeute()n, wenn ihm vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rückzahlung eines allfälligen Übergenusses aufgebürdet werden würde. Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erscheint daher gerechtfertigt."

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Antragsteller - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 4.9.2015, Ra 2015/12/0033).5 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Antragsteller - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. VwGH 4.9.2015, Ra 2015/12/0033).

6 Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.

7 Im Falle der Berechtigung seiner Revision und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre der Antragsteller rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was sowohl eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug als auch einer bis dahin allenfalls bereits geltend gemachten Rückzahlung aufgrund der (derzeitig) rückwirkenden Ruhestandsversetzung zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden des Antragstellers durch den zwischenzeitigen Liquiditätsausfall ist für den Fall der Berechtigung seiner Revision daher nicht erkennbar (vgl. VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012).7 Im Falle der Berechtigung seiner Revision und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre der Antragsteller rückwirkend vergleiche , Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was sowohl eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug als auch einer bis dahin allenfalls bereits geltend gemachten Rückzahlung aufgrund der (derzeitig) rückwirkenden Ruhestandsversetzung zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden des Antragstellers durch den zwischenzeitigen Liquiditätsausfall ist für den Fall der Berechtigung seiner Revision daher nicht erkennbar vergleiche , VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012).

8 Hinsichtlich der - im Falle der Berechtigung der Revision - vorübergehenden Rückzahlung genügt der Antrag dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht.

9 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 12. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120048.L00

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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