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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/20/0223 Ra 2019/20/0224Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision 1. der N A A,
2. der F A und 3. der F A, alle vertreten durch Dr. Jan Philipp Meyer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, Top 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2019, Zlen. 1. W239 2210443-1/3E, 2. W239 2210445-1/3E und
3. W239 2210447-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:3. W239 2210447-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberin. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 28. Dezember 2016 schriftlich per E-Mail und am 29. August 2017 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberin. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 28. Dezember 2016 schriftlich per E-Mail und am 29. August 2017 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul wies diese Anträge mit Bescheid vom 24. September 2018 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2018 ab. Dagegen richteten die Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). 3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.2 Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul wies diese Anträge mit Bescheid vom 24. September 2018 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2018 ab. Dagegen richteten die Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). 3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird.5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; vgl. auch VwGH 29.3.2019, Ra 2019/18/0016; 17.5.2019, Ra 2019/01/0126, jeweils mwN).8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist vergleiche , dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114; vergleiche , auch VwGH 29.3.2019, Ra 2019/18/0016; 17.5.2019, Ra 2019/01/0126, jeweils mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.9 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200222.L00Im RIS seit
24.09.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019