TE Vwgh Beschluss 2019/8/20 Ra 2019/18/0179

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Veröffentlicht am 20.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des H S in W, vertreten durch Mag. Dr. Gernot Lehner als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Josef Wimmer, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2019, Zl. W158 2195594- 1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara und Schiite. Er wurde in der Provinz Ghazni geboren, verbrachte jedoch den Großteil seines Lebens in der Provinz Helmand. Am 30. November 2015 stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Söhnen einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe ein Grundstück gekauft, von dem er später erfahren habe, dass es eigentlich einem Mitglied der Taliban gehöre. Im Zuge des Streits um das Grundstück mit den Taliban sei er gefesselt und mit dem Tod bedroht worden. Im Juli 2016 wurde der Revisionswerber Vater eines dritten Kindes.

2 Mit Bescheid vom 12. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte und die Spruchpunkte III. bis VI. des bekämpften Bescheids ersatzlos behob (Spruchpunkt A II.). Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die vom Revisionswerber behaupteten Verfolgungshandlungen seien nicht asylrelevant und hätten überdies nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch eine Gruppenverfolgung der Hazara oder Schiiten sei nicht ersichtlich. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers sei ihm eine Rückkehr dorthin jedoch nicht möglich. Da der Revisionswerber die alleinige Verantwortung für die Versorgung seiner Ehefrau und seiner drei Kinder trage und in Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, sei anzunehmen, dass der Revisionswerber samt seiner Familie im Falle der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in eine ausweglose Lage geraten werde, weshalb ihm eine solche nicht zumutbar sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen.2 Mit Bescheid vom 12. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). 3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit statt, als es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte und die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des bekämpften Bescheids ersatzlos behob (Spruchpunkt A römisch zwei.). Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins.). Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B). 4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die vom Revisionswerber behaupteten Verfolgungshandlungen seien nicht asylrelevant und hätten überdies nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch eine Gruppenverfolgung der Hazara oder Schiiten sei nicht ersichtlich. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers sei ihm eine Rückkehr dorthin jedoch nicht möglich. Da der Revisionswerber die alleinige Verantwortung für die Versorgung seiner Ehefrau und seiner drei Kinder trage und in Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, sei anzunehmen, dass der Revisionswerber samt seiner Familie im Falle der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in eine ausweglose Lage geraten werde, weshalb ihm eine solche nicht zumutbar sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei dem Revisionswerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

5 Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Asyl abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei uneinheitlich, weil im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorgenommen werde, wohingegen hinsichtlich Asyl darauf abgestellt werde, ob sich eine vernunftbegabte Person - und somit nicht der im Einzelfall betroffene Revisionswerber - in einer konkreten Situation tatsächlich fürchten würde.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision ist entgegenzuhalten, dass er sowohl im Hinblick auf das Kriterium der in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantworteten Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG als auch im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl die hg. Judikatur missinterpretiert hat. 11 Indem die Revision lediglich zwei Rechtssätze gegenüberstellt - wobei sich der eine auf das Kriterium der objektiven Nachvollziehbarkeit der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung und der andere auf die Erfordernisse betreffend die Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz bezieht - entspricht sie den Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht. Vielmehr hätte es der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage bedurft, welche nach Ansicht des Revisionswerbers vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet wurde (vgl. sinngemäß VwGH 26.3.2019, Ra 2019/14/0119).8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 10 Dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit der Revision ist entgegenzuhalten, dass er sowohl im Hinblick auf das Kriterium der in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantworteten Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG als auch im Hinblick auf die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl die hg. Judikatur missinterpretiert hat. 11 Indem die Revision lediglich zwei Rechtssätze gegenüberstellt - wobei sich der eine auf das Kriterium der objektiven Nachvollziehbarkeit der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung und der andere auf die Erfordernisse betreffend die Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz bezieht - entspricht sie den Anforderungen an eine Zulässigkeitsbegründung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht. Vielmehr hätte es der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage bedurft, welche nach Ansicht des Revisionswerbers vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet wurde vergleiche , sinngemäß VwGH 26.3.2019, Ra 2019/14/0119).

12 Aus der vom Revisionswerber zitierten Judikatur, wonach eine Furcht vor Verfolgung nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der speziellen Situation des Asylwerbers aus Konventionsgründen fürchten würde, ergibt sich zudem lediglich, dass die subjektive Empfindung der Furcht eines Asylwerbers nachvollziehbar und somit durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 5.8.2015, Ra 2015/18/0024). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich daraus nicht, dass die Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, nicht im Einzelfall zu prüfen wäre.12 Aus der vom Revisionswerber zitierten Judikatur, wonach eine Furcht vor Verfolgung nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der speziellen Situation des Asylwerbers aus Konventionsgründen fürchten würde, ergibt sich zudem lediglich, dass die subjektive Empfindung der Furcht eines Asylwerbers nachvollziehbar und somit durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche , in diesem Sinne etwa VwGH 5.8.2015, Ra 2015/18/0024). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ergibt sich daraus nicht, dass die Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, nicht im Einzelfall zu prüfen wäre.

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180179.L00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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