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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X Y, in Z, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2019, W278 2100015-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 17. November 2009 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). 2 Das (damals zuständige) Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. April 2010 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab und es wies die Revisionswerberin in die Mongolei aus.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27. November 2014 in Bezug auf die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet ab und verwies das Verfahren im Übrigen gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. 4 Mit Bescheid des BFA vom 15. Jänner 2015 wurde der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2017 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. August 2017, Ro 2017/21/0012, zurück.3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27. November 2014 in Bezug auf die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz als unbegründet ab und verwies das Verfahren im Übrigen gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. 4 Mit Bescheid des BFA vom 15. Jänner 2015 wurde der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2017 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. August 2017, Ro 2017/21/0012, zurück.
5 Am 26. Juni 2018 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 wies das BFA diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit Erkenntnis vom 8. Februar 2019 als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.5 Am 26. Juni 2018 stellte die Revisionswerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 wies das BFA diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig sei und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. 6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit Erkenntnis vom 8. Februar 2019 als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 2018 wurde der Revisionswerberin zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde. Die Revisionswerberin gab zu diesem Vorhalt innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.
9 Das gegenständliche Erkenntnis des BVwG wurde der Vertreterin der Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren, der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, am 11. Februar 2019 (elektronisch) zugestellt.
10 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Z 1 der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis - wie hier -10 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach der gegenständlich maßgeblichen Ziffer eins, der genannten Bestimmung beginnt diese Frist im Fall einer Parteirevision iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis - wie hier -
der Revisionswerberin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist bei einer gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG vorgenommenen Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes. der Revisionswerberin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist bei einer gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG vorgenommenen Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
11 Die Revision wurde am 4. Juni 2019 beim BVwG eingebracht. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat die Revision gemäß dessen Z 7 die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist. Dazu wird in der Revision zur Frage der Rechtzeitigkeit vorgebracht, dass "fristgerecht ein Verfahrenshilfeantrag gestellt" worden sei, "der mit Zustellung vom 24.04.2019 abgewiesen wurde".11 Die Revision wurde am 4. Juni 2019 beim BVwG eingebracht. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat die Revision gemäß dessen Ziffer 7, die Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist. Dazu wird in der Revision zur Frage der Rechtzeitigkeit vorgebracht, dass "fristgerecht ein Verfahrenshilfeantrag gestellt" worden sei, "der mit Zustellung vom 24.04.2019 abgewiesen wurde".
12 Aus dem - vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. April 2019, E 820/2019-4, ergibt sich, dass damit der (offenbar rechtzeitig gestellte) Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das eingangs, in Rn. 6 genannte Erkenntnis des BVwG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
13 Demzufolge liegt einerseits kein Fall des § 26 Abs. 4 VwGG vor, der sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung bezieht. Andererseits sieht § 26 Abs. 3 VwGG eine Fristverlängerung nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde. Ein solcher Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht eingegangen. Dass ein solcher gestellt worden wäre, wird von der Revisionswerberin auch nicht behauptet. Die (offenkundige) Annahme in der Revision, mit der Zustellung der den beim Verfassungsgerichtshof gestellten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung dieses Gerichtshofes hätte die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen begonnen, entbehrt aber einer gesetzlichen Grundlage (siehe dazu VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, VwGH 4.3.2016, Ra 2016/20/0016, und daran anschließend VwGH 17.8.2016, Ra 2016/01/0135 bis 0138). 14 Nach dem oben Gesagten endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 11. Februar 2019 bereits mit Ablauf des 25. März 2019. Die Revision erweist sich daher als verspätet. 15 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.13 Demzufolge liegt einerseits kein Fall des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG vor, der sich nur auf die Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach ihrer Abweisung oder nach der Ablehnung ihrer Behandlung bezieht. Andererseits sieht Paragraph 26, Absatz 3, VwGG eine Fristverlängerung nur für den Fall vor, dass ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt wurde. Ein solcher Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht eingegangen. Dass ein solcher gestellt worden wäre, wird von der Revisionswerberin auch nicht behauptet. Die (offenkundige) Annahme in der Revision, mit der Zustellung der den beim Verfassungsgerichtshof gestellten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Entscheidung dieses Gerichtshofes hätte die Frist zur Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen begonnen, entbehrt aber einer gesetzlichen Grundlage (siehe dazu VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, VwGH 4.3.2016, Ra 2016/20/0016, und daran anschließend VwGH 17.8.2016, Ra 2016/01/0135 bis 0138). 14 Nach dem oben Gesagten endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 11. Februar 2019 bereits mit Ablauf des 25. März 2019. Die Revision erweist sich daher als verspätet. 15 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2019
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140284.L00Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019