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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Y U in B, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2019, I416 2017349-3/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Y U in B, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Mai 2019, I416 2017349-3/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, gemäß seinen Behauptungen ein Staatsangehöriger des Südsudan, reiste im Jänner 2014 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 6. März 2017 vollinhaltlich - in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung - abgewiesen, wobei das BVwG nach Einholung eines Sprachgutachtens davon ausging, dass der Revisionswerber nigerianischer Staatsangehöriger sei. 2 Der Revisionswerber verblieb in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. Jänner 2019 wurde gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung (samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria) erlassen und damit - insbesondere wegen Mittellosigkeit, Verletzung der Ausreiseverpflichtung und zwei strafrechtlichen Verurteilungen - ein achtzehnmonatiges Einreiseverbot verbunden. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 20. März 2019 als unbegründet ab.
3 Mittlerweile hatte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gestellt. Das BFA wies diesen Antrag ab, erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Eine auch gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. Mai 2019 als unbegründet ab. Außerdem sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.3 Mittlerweile hatte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt. Das BFA wies diesen Antrag ab, erließ wiederum eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Eine auch gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. Mai 2019 als unbegründet ab. Außerdem sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat die außerordentliche Revision allerdings gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die außerordentliche Revision allerdings gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
6 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es von der Durchführung der ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen habe; dieser hätte es zur Klärung der für die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände bedurft und es hätte sich insbesondere ergeben, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 6. März 2017 maßgebliche Änderungen eingetreten seien. 7 Dieses Vorbringen und die dann dazu im Detail näher ausgeführten Überlegungen lassen das der Asylentscheidung vom 6. März 2017 nachfolgende Erkenntnis des BVwG vom 20. März 2019 außer Acht, mit dem gegen den Revisionswerber (u.a.) wiederum eine Rückkehrentscheidung (samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria) erlassen worden ist. Diesem Erkenntnis liegt die letzte - maßgebliche - Beurteilung nach Art. 8 EMRK bzw. nach § 9 BFA-VG vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses zu Grunde, und es ist nicht zu sehen, dass sich innerhalb des nur wenige Wochen umfassenden Zeitraums zwischen der Erlassung dieser beiden Erkenntnisse irgendeine Änderung von für die genannte Interessenabwägung - die sowohl für die Entscheidung über den Antrag nach § 55 AsylG 2005 als auch für die getroffene Rückkehrentscheidung die Grundlage bildet - bedeutsamen Kriterien ergeben hätte. Das wurde vom Revisionswerber auch nie behauptet, sein Antrag nach § 55 AsylG 2005 konnte daher schon im Hinblick auf die genannte rechtskräftige Vorentscheidung nicht erfolgreich sein. Dadurch, dass sein Antrag ab - und nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist, wurde der Revisionswerber nicht in Rechten verletzt (im Ergebnis ähnlich VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0057 und 0058, Rn. 10).6 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber geltend, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es von der Durchführung der ausdrücklich beantragten Beschwerdeverhandlung abgesehen habe; dieser hätte es zur Klärung der für die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände bedurft und es hätte sich insbesondere ergeben, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 6. März 2017 maßgebliche Änderungen eingetreten seien. 7 Dieses Vorbringen und die dann dazu im Detail näher ausgeführten Überlegungen lassen das der Asylentscheidung vom 6. März 2017 nachfolgende Erkenntnis des BVwG vom 20. März 2019 außer Acht, mit dem gegen den Revisionswerber (u.a.) wiederum eine Rückkehrentscheidung (samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria) erlassen worden ist. Diesem Erkenntnis liegt die letzte - maßgebliche - Beurteilung nach Artikel 8, EMRK bzw. nach Paragraph 9, BFA-VG vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses zu Grunde, und es ist nicht zu sehen, dass sich innerhalb des nur wenige Wochen umfassenden Zeitraums zwischen der Erlassung dieser beiden Erkenntnisse irgendeine Änderung von für die genannte Interessenabwägung - die sowohl für die Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 als auch für die getroffene Rückkehrentscheidung die Grundlage bildet - bedeutsamen Kriterien ergeben hätte. Das wurde vom Revisionswerber auch nie behauptet, sein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 konnte daher schon im Hinblick auf die genannte rechtskräftige Vorentscheidung nicht erfolgreich sein. Dadurch, dass sein Antrag ab - und nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist, wurde der Revisionswerber nicht in Rechten verletzt (im Ergebnis ähnlich VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0057 und 0058, Rn. 10).
8 Nach dem Gesagten lag kein zu klärender Sachverhalt vor, der die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung erfordert hätte. Insoweit gehen die Zulässigkeitsausführungen der gegenständlichen Revision ins Leere, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.8 Nach dem Gesagten lag kein zu klärender Sachverhalt vor, der die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung erfordert hätte. Insoweit gehen die Zulässigkeitsausführungen der gegenständlichen Revision ins Leere, weshalb diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 22. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210190.L00Im RIS seit
12.11.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019