TE Vwgh Beschluss 2019/8/22 Ra 2019/21/0178

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §71 Abs1
AVG §71 Abs6
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs4
VwRallg
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M M M I K, vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 5-7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2019, Zl. I422 2217409-1/5E, betreffend (insbesondere) Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M M M römisch eins K, vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 5-7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2019, Zl. I422 2217409-1/5E, betreffend (insbesondere) Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 19. März 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt werde, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und gewährte gemäß § 55 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 19. März 2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem Revisionswerber, einem ägyptischen Staatsangehörigen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und gewährte gemäß Paragraph 55, FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise.
2
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
3
Es stellte fest, dass der Revisionswerber legal in Österreich eingereist und hier seit 11. August 2014 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er habe über Aufenthaltstitel für Studierende mit Gültigkeit von 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015, 1. Mai 2015 [richtig wohl: 1. Juli 2015] bis 1. Juli 2016 und 15. März 2017 bis 15. März 2018 verfügt. Sein zuletzt gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 2018 mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Revisionswerber unrechtmäßig in Österreich auf.
4
Der Revisionswerber habe in Ägypten eine mehrjährige Schulbildung absolviert und könne im Fall seiner Rückkehr sein Studium fortsetzen oder am ägyptischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Seine Eltern und seine Schwester lebten in Ägypten, sein Bruder in Österreich, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Revisionswerber.
5
In der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ging das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf den Einwand des Revisionswerbers ein, dass er mit Schriftsatz vom 1. April 2019 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 2018 gestellt habe; dieser (im Stadium des Beschwerdeverfahrens noch anhängige) Wiedereinsetzungsantrag ändere nichts an der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts und der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
6
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
9
Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass er entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund seines Wiedereinsetzungsantrags rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Die Abweisung seines Verlängerungsantrages könne nämlich bis zur rechtskräftigen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags nicht in Rechtskraft erwachsen sein.
10
Dies trifft jedoch nicht zu. Ein noch nicht positiv erledigter Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, dem nicht gemäß § 71 Abs. 6 AVG bzw. § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des wegen der Versäumung der Frist (zunächst) unbekämpft gebliebenen Bescheides (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 129, mwN). Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Revisionswerber aber nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - zu Recht von der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages des Revisionswerbers und damit von der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts ausgegangen. Es besteht grundsätzlich auch keine Verpflichtung, vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens abzuwarten (vgl. idS etwa - zu einem Aufenthaltsverbot nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens - VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121, mwN).Dies trifft jedoch nicht zu. Ein noch nicht positiv erledigter Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, dem nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ändert nichts an der Rechtskraft des wegen der Versäumung der Frist (zunächst) unbekämpft gebliebenen Bescheides vergleiche , auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 129, mwN). Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Revisionswerber aber nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung - zu Recht von der rechtskräftigen Abweisung des Verlängerungsantrages des Revisionswerbers und damit von der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts ausgegangen. Es besteht grundsätzlich auch keine Verpflichtung, vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens abzuwarten vergleiche , idS etwa - zu einem Aufenthaltsverbot nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens - VwGH 18.5.2006, 2004/21/0121, mwN).
11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210178.L01

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten