TE Vwgh Erkenntnis 2019/8/22 Ra 2019/21/0133

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §51 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des I C in G, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Jänner 2019, G312 1405504-2/15E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des römisch eins C in G, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Jänner 2019, G312 1405504-2/15E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Jahr 2009 zurückzog. Er ist nach dem festgestellten Sachverhalt (in zweiter Ehe) mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und hat drei (2004, 2014 und 2015 geborene) Kinder, jeweils Staatsangehörige der Republik Kosovo; die 2004 geborene Tochter stammt aus der ersten Ehe des Revisionswerbers. Ihm waren nach der Aktenlage wiederholt Aufenthaltstitel, zuletzt eine bis zum 18. Jänner 2018 gültige „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, erteilt worden.
2
Der Revisionswerber war mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Zuletzt hatte das Landesgericht Wels über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Oktober 2017 (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 1. Februar 2018) insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, die bis zum 5. Juni 2018 vollzogen wurde.
3
Bereits mit Bescheid vom 21. Juni 2017 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei, erließ mit Bezug auf die wiederholte Straffälligkeit des Revisionswerbers gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot, gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.Bereits mit Bescheid vom 21. Juni 2017 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Es erließ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei, erließ mit Bezug auf die wiederholte Straffälligkeit des Revisionswerbers gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot, gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
4
Mit dem angefochtenen (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits am 24. Jänner 2018 ergangenen) Erkenntnis vom 21. Jänner 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits am 24. Jänner 2018 ergangenen) Erkenntnis vom 21. Jänner 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Es sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
In seiner Begründung stellte das BVwG u.a. fest, der Revisionswerber sei „in den Jahren 2008 bis 2016 als Informant bzw. VP für die österreichische Polizei“ tätig gewesen und habe als solcher „bei der Aufklärung zahlreicher Straftaten nach dem SMG und dem StGB maßgeblich beigetragen“.

Rechtlich führte das BVwG insoweit aus, die „vorgebrachte Tätigkeit als Informant bzw. VP für die österreichische Polizei“ sei „im Strafverfahren bekannt“ und entsprechend berücksichtigt worden. Insgesamt seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges habe er auch in seiner Beschwerde an das BVwG nicht konkret behauptet.

6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. März 2019, E 720/2019, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. März 2019, E 720 aus 2019,, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
Über die in der Folge ausgeführte Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die in der Folge ausgeführte Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8
Die Revision ist - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - zulässig und auch berechtigt.

Der Revisionswerber verweist zutreffend auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (mit Bezug auf seine festgestellte Tätigkeit als Informant für die österreichische Polizei) erstattete Vorbringen, auf Grund entsprechender Drohungen damit zu rechnen, sofort getötet zu werden, wenn er wieder in den Kosovo zurückkehren müsste. Er habe nämlich viele (in diesem Staat lebende) Personen kosovarischer und albanischer Nationalität verraten, um damit Drogendelikte zu verhindern bzw. diese aufklären zu können. Vor 17 Monaten sei sein Name in die Zeitung gekommen und auch im Kosovo verbreitet worden.

9
Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber ausreichend konkret ein Gefährdungspotenzial zum Ausdruck gebracht. Damit hat sich das BVwG aber nicht näher befasst und ist somit in nicht nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres zu dem Ergebnis gekommen, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Im Übrigen wäre vor dem Hintergrund des § 51 Abs. 2 FPG zu erörtern gewesen, ob darin die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu erblicken sei (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 31.8.2016, Ra 2016/21/0367, Rn. 10, und VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 0158, Rn. 11 und 12, jeweils mwN).Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber ausreichend konkret ein Gefährdungspotenzial zum Ausdruck gebracht. Damit hat sich das BVwG aber nicht näher befasst und ist somit in nicht nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres zu dem Ergebnis gekommen, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Im Übrigen wäre vor dem Hintergrund des Paragraph 51, Absatz 2, FPG zu erörtern gewesen, ob darin die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu erblicken sei vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 31.8.2016, Ra 2016/21/0367, Rn. 10, und VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157 und 0158, Rn. 11 und 12, jeweils mwN).
10
Anzumerken ist im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses regelmäßig von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 17, und VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0258, Rn. 7, jeweils mwN).Anzumerken ist im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses regelmäßig von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat vergleiche , dazu etwa VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 17, und VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0258, Rn. 7, jeweils mwN).

Soweit das BVwG im Gegensatz dazu (unter Vernachlässigung der am 5. Juni 2018 erfolgten Haftentlassung des Revisionswerbers) vom „unstrittigen“ Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen ausgeht, erweist sich dies somit jedenfalls als verfehlt.

11
Nach dem Gesagten ist das BVwG von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, was die Zulässigkeit der Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG bewirkt und aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zur Aufhebung des gesamten Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes führt.Nach dem Gesagten ist das BVwG von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, was die Zulässigkeit der Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG bewirkt und aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Aufhebung des gesamten Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes führt.
12
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das in dieser Verordnung nicht gedeckte Mehrbegehren war abzuweisen.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das in dieser Verordnung nicht gedeckte Mehrbegehren war abzuweisen.
13
Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, 5, und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210133.L00

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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