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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des M F A D, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des M F A D, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 2. Mai 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Rechtssache mit Beschluss vom 8. Juli 2019, I407 2191677-1/16E, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Beschluss samt Zustellnachweis mit Bericht vom 11. Juli 2019 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.
Wien, am 22. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210016.F00Im RIS seit
11.11.2019Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019