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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
BAO §6Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/16/0036Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der A V, vertreten durch Mag. Martin Machold in 1030 Wien, Invalidenstraße 7/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Oktober 2018, Zl. KLVwG-73/15/2018, betreffend Kanalgebühren für 2007 bis 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der A römisch fünf, vertreten durch Mag. Martin Machold in 1030 Wien, Invalidenstraße 7/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Oktober 2018, Zl. KLVwG-73/15/2018, betreffend Kanalgebühren für 2007 bis 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls ist auf das Erkenntnis vom 19. Dezember 2017, Ra 2016/16/0035 bis 0036, zu verweisen, mit dem eine Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben wurde. Hauptstreitpunkt des Verfahrens war, ob (die Jahre 2007 bis 2010 betreffende) rechtskräftige Abgabenbescheide der bescheidmäßigen Nachverrechnung von Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage für dieselben Streitjahre entgegenstehen.
2 Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten nicht, wonach das Hindernis der res iudicata dem - der Nachverrechnung dienenden - Abgabenbescheid vom 29. Juli 2013 schon deshalb nicht entgegen stehe, weil diesem nicht derselbe Abgabentatbestand zugrunde liege, wie den rechtskräftigen Abgabenbescheiden vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011. 3 Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die (an A V und H V adressierten) Abgabenbescheide vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011 der neuerlichen Vorschreibung von Kanalgebühren an A V entgegen stehen. Ob das Verfahrenshindernis der res iudicata auch der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr an D W entgegensteht, konnte vom Verwaltungsgerichtshof mangels ausreichender Feststellungen dazu, warum die Abgabenvorschreibung für die Streitjahre 2007 bis 2010 zunächst an A V und H V, die Nachverrechnung aber an A V und D W erfolgte, nicht abschließend beurteilt werden.2 Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten nicht, wonach das Hindernis der res iudicata dem - der Nachverrechnung dienenden - Abgabenbescheid vom 29. Juli 2013 schon deshalb nicht entgegen stehe, weil diesem nicht derselbe Abgabentatbestand zugrunde liege, wie den rechtskräftigen Abgabenbescheiden vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011. 3 Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die (an A römisch fünf und H römisch fünf adressierten) Abgabenbescheide vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011 der neuerlichen Vorschreibung von Kanalgebühren an A römisch fünf entgegen stehen. Ob das Verfahrenshindernis der res iudicata auch der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr an D W entgegensteht, konnte vom Verwaltungsgerichtshof mangels ausreichender Feststellungen dazu, warum die Abgabenvorschreibung für die Streitjahre 2007 bis 2010 zunächst an A römisch fünf und H römisch fünf, die Nachverrechnung aber an A römisch fünf und D W erfolgte, nicht abschließend beurteilt werden.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr an A V Folge und wies "die Beschwerde der Verlassenschaft nach D (W), nunmehr zufolge Gesamtrechtsnachfolge von A (V)" als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühr an A römisch fünf Folge und wies "die Beschwerde der Verlassenschaft nach D (W), nunmehr zufolge Gesamtrechtsnachfolge von A (römisch fünf)" als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, auch der Abgabenvorschreibung an (die Rechtsnachfolgerin von) D W stehe die Rechtskraft der Abgabenbescheide vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011 entgegen.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 16. Dezember 2004, AZ: 8510- 004/2005EL, iVm § 24 Abs. 2 letzter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. 62/1999, sind Abgabenschuldner die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen.7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 8 Nach Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 16. Dezember 2004, AZ: 8510- 004/2005EL, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt 62 aus 1999,, sind Abgabenschuldner die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen.
9 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten waren ab dem Tod des Vaters von A V im Jahr 1994 (somit auch in den Streitjahren 2007 bis 2010) A V zu einem Viertel und ihre Mutter D W zu drei Viertel Eigentümerinnen der streitgegenständlichen Liegenschaft. Die Abgabenbescheide vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011 waren unstrittig an A V und (ihren Ehemann) H V, nicht aber an D W adressiert.9 Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten waren ab dem Tod des Vaters von A römisch fünf im Jahr 1994 (somit auch in den Streitjahren 2007 bis 2010) A römisch fünf zu einem Viertel und ihre Mutter D W zu drei Viertel Eigentümerinnen der streitgegenständlichen Liegenschaft. Die Abgabenbescheide vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011 waren unstrittig an A römisch fünf und (ihren Ehemann) H römisch fünf, nicht aber an D W adressiert.
10 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgesprochen hat, ist es der Abgabenbehörde verwehrt, nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe für denselben Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe gegenüber demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand vorzunehmen (vgl. VwGH 21.2.2007, 2005/17/0088). 11 Einer erstmaligen Abgabenvorschreibung an D W (bzw. an deren Rechtsnachfolgerin) für die Streitjahre 2007 bis 2010 steht das Verfahrenshindernis der res iudicata nicht entgegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1992, 92/16/0013, ausgesprochen hat, kann nach Erlassung eines Abgabenbescheids an einen der Gesamtschuldner ein weiterer Bescheid an einen vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogenen Gesamtschuldner ergehen. Ein in der Revision ins Treffen geführtes allfälliges Pachtverhältnis der A V und (ihres Ehemanns) H V ist nicht Teil des Spruchs der Bescheide vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011.10 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis ausgesprochen hat, ist es der Abgabenbehörde verwehrt, nach einer einmal erfolgten rechtskräftigen Festsetzung einer Abgabe für denselben Zeitraum eine neuerliche Festsetzung der Abgabe gegenüber demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand vorzunehmen vergleiche , VwGH 21.2.2007, 2005/17/0088). 11 Einer erstmaligen Abgabenvorschreibung an D W (bzw. an deren Rechtsnachfolgerin) für die Streitjahre 2007 bis 2010 steht das Verfahrenshindernis der res iudicata nicht entgegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1992, 92/16/0013, ausgesprochen hat, kann nach Erlassung eines Abgabenbescheids an einen der Gesamtschuldner ein weiterer Bescheid an einen vorerst nicht zur Abgabenleistung herangezogenen Gesamtschuldner ergehen. Ein in der Revision ins Treffen geführtes allfälliges Pachtverhältnis der A römisch fünf und (ihres Ehemanns) H römisch fünf ist nicht Teil des Spruchs der Bescheide vom 13. Jänner 2008, 21. Jänner 2009, 28. Jänner 2010 und 19. Jänner 2011.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160035.L00Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019