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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X X, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2018, W221 2177468-2/2E, betreffend Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der römisch zehn römisch zehn, vertreten durch Dr. Emelle Eglenceoglu, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2018, W221 2177468-2/2E, betreffend Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 21. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 21. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3 Mit Beschluss vom 27. November 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.3 Mit Beschluss vom 27. November 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
4 Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten neuerlich ab.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung - die gegen den Bescheid vom 7. Mai 2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung - die gegen den Bescheid vom 7. Mai 2018 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/14/0218, mwN).7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 27.2.2019, Ra 2018/14/0218, mwN).
10 Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, der Revisionswerberin hätte im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 auf Grund des Asylstatus ihres Sohnes ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müssen, legt sie damit nicht konkret dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängen sollte. Der Revision ist nicht einmal zu entnehmen, ob die Revisionswerberin überhaupt eine Familienangehörige ihres Sohnes iSd § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 AsylG 2005 ist.10 Wenn die Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, der Revisionswerberin hätte im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auf Grund des Asylstatus ihres Sohnes ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müssen, legt sie damit nicht konkret dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängen sollte. Der Revision ist nicht einmal zu entnehmen, ob die Revisionswerberin überhaupt eine Familienangehörige ihres Sohnes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 ist.
11 Auch mit dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, das BVwG habe sich nicht mit dem Fluchtvorbringen anhand der einschlägigen Berichtslage befasst und keine Feststellungen zur Situation von "Besachwalteten" in Syrien getroffen, legt die Revision nicht konkret dar, von welcher Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung über die Revision in diesem Zusammenhang abhängen sollte.
12 Schließlich behauptet die Revision einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil das BVwG nicht begründet habe, wie die in allen Lebensbereichen von ihrem Sohn und dessen Familie abhängige Revisionswerberin bei einer Rückkehr nach Syrien überleben solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin erlassen, sondern lediglich über ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgesprochen wurde. 13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.12 Schließlich behauptet die Revision einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, weil das BVwG nicht begründet habe, wie die in allen Lebensbereichen von ihrem Sohn und dessen Familie abhängige Revisionswerberin bei einer Rückkehr nach Syrien überleben solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin erlassen, sondern lediglich über ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgesprochen wurde. 13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. August 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140309.L00Im RIS seit
30.09.2019Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019