TE Vwgh Beschluss 2019/9/2 Ra 2019/02/0129

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7 Abs4
VwRallg
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des S in W, vertreten durch Mag. Florian Höllwarth, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 11/14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. März 2019, Zl. LVwG-S-303/001-2019, betreffend Wiedereinsetzung und Zurückweisung der Beschwerde iA Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Amstetten), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des S in W, vertreten durch Mag. Florian Höllwarth, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 11/14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. März 2019, Zl. LVwG-S-303/001-2019, betreffend Wiedereinsetzung und Zurückweisung der Beschwerde iA Übertretungen der StVO, des FSG und des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob gleichzeitig Revision. 2 Zu 1. Im Wiedereinsetzungsantrag behauptet der Revisionswerber, er habe den anzufechtenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich - sowie alle übrigen Schriftstücke in diesem Verfahren - nicht zugestellt erhalten. 3 Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß § 71 Abs. 1 AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN). 4 Da nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers keine wirksame Zustellung vorliegt, wurde keine Frist versäumt, weshalb eine Wiedereinsetzung nicht in Frage kommt.1 Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob gleichzeitig Revision. 2 Zu 1. Im Wiedereinsetzungsantrag behauptet der Revisionswerber, er habe den anzufechtenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich - sowie alle übrigen Schriftstücke in diesem Verfahren - nicht zugestellt erhalten. 3 Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus und steht somit deren Versäumung, die wiederum gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG Voraussetzung für einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen ist, entgegen vergleiche , VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN). 4 Da nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers keine wirksame Zustellung vorliegt, wurde keine Frist versäumt, weshalb eine Wiedereinsetzung nicht in Frage kommt.

5 Zu 2. Im Revisionspunkt erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0012, mwN).6 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0012, mwN).

7 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen, weil er sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht habe. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach im gegenständlichen Fall allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Entscheidung über die Beschwerde) in Betracht. In jenem Recht, das der Revisionswerber unter der Überschrift "(iv) Revisionspunkte" anführt, konnte er durch die bekämpfte Formalentscheidung von vornherein nicht verletzt sein. 8 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.7 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen, weil er sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht habe. Dabei handelt es sich um eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. Im Hinblick auf den normativen Gehalt dieses Beschlusses käme demnach im gegenständlichen Fall allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Entscheidung über die Beschwerde) in Betracht. In jenem Recht, das der Revisionswerber unter der Überschrift "(iv) Revisionspunkte" anführt, konnte er durch die bekämpfte Formalentscheidung von vornherein nicht verletzt sein. 8 Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2019

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020129.L00

Im RIS seit

30.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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