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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2019/06/0004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über den Fristsetzungsantrag 1. des S O und
2. der C O beide in V und vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:2. der C O beide in römisch fünf und vertreten durch Mag. Domenique Schöngrundner, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Marktgemeinde Vasoldsberg hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Im vorliegenden Fall wurde den antragstellenden Parteien als Bauwerbern mit Bescheid der Marktgemeinde V. vom 29. November 2017 die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Vorhaben unter Auflagen erteilt.1 Im vorliegenden Fall wurde den antragstellenden Parteien als Bauwerbern mit Bescheid der Marktgemeinde römisch fünf. vom 29. November 2017 die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Vorhaben unter Auflagen erteilt.
2 Die dagegen von den Nachbarn M. und S. erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde V. vom 9. März 2018 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von den Nachbarn M. und S. beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit Schriftsatz vom 12. April 2018 in Beschwerde gezogen. 3 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 brachten die antragstellenden Parteien den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein.2 Die dagegen von den Nachbarn M. und S. erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch fünf. vom 9. März 2018 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von den Nachbarn M. und S. beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) mit Schriftsatz vom 12. April 2018 in Beschwerde gezogen. 3 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 brachten die antragstellenden Parteien den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein.
4 Das LVwG hat nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 1. August 2019, LVwG- 50.21-1741/2018-19, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.4 Das LVwG hat nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 1. August 2019, LVwG- 50.21-1741/2018-19, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.6 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 2. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019060003.F00Im RIS seit
30.10.2019Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019