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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §6b Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des W E in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2019, Zl. W108 2184130-1/2E, betreffend Einbringung eines für Verfallen erklärten Geldbetrags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2017, mit dem dem Revisionswerber die Bezahlung eines Betrags iHv 28.603 EUR (für verfallen erklärter Geldbetrag iHv 30.000 EUR abzüglich des sichergestellten Geldbetrags iHv 1.405 EUR sowie 8 EUR Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG) aufgetragen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. 2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 2017, mit dem dem Revisionswerber die Bezahlung eines Betrags iHv 28.603 EUR (für verfallen erklärter Geldbetrag iHv 30.000 EUR abzüglich des sichergestellten Geldbetrags iHv 1.405 EUR sowie 8 EUR Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) aufgetragen worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil keine "monetäre Bereicherung" des Revisionswerbers stattgefunden habe und daher nicht ein Geldbetrag iHv 30.000 EUR iSd § 20 Abs. 1 StGB für verfallen erklärt hätte werden dürfen.3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil keine "monetäre Bereicherung" des Revisionswerbers stattgefunden habe und daher nicht ein Geldbetrag iHv 30.000 EUR iSd Paragraph 20, Absatz eins, StGB für verfallen erklärt hätte werden dürfen.
5 Dazu genügt es, auf § 6b Abs. 4 GEG zu verweisen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, mit Verweis auf die bereits vor Einführung des § 6b Abs. 4 GEG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, ständige hg. Rechtsprechung).5 Dazu genügt es, auf Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zu verweisen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann vergleiche , VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050, mit Verweis auf die bereits vor Einführung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz - VAJu, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ständige hg. Rechtsprechung).
6 Soweit in der Revision vorgebracht wird, die gekürzte (schriftliche) Urteilsausfertigung weiche vom mündlich verkündeten Urteil ab, weil erstmals in der schriftlichen Urteilsausfertigung ein Geldbetrag iHv 30.000 EUR für verfallen erklärt worden sei, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, steht diesem Vorbringen doch das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen.6 Soweit in der Revision vorgebracht wird, die gekürzte (schriftliche) Urteilsausfertigung weiche vom mündlich verkündeten Urteil ab, weil erstmals in der schriftlichen Urteilsausfertigung ein Geldbetrag iHv 30.000 EUR für verfallen erklärt worden sei, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, steht diesem Vorbringen doch das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigende Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG) entgegen.
7 Soweit zur Zulässigkeit der Revision abschließend vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner angespannten finanziellen Situation "überhaupt nicht eingegangen", ist auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis zu verweisen, wonach den Anträgen des Revisionswerbers auf Absehen von der Einbringung gemäß § 13 Abs. 1 GEG und auf angemessene Reduzierung bzw. Nachlass gemäß § 9 GEG schon deshalb nicht nachzukommen sei, weil diese Bestimmungen für Beträge iSd § 1 Z 3 GEG nicht gelten würden und das Bundesverwaltungsgericht für eine Stundung von Geldbeträgen iSd § 20 Abs. 1 StGB nach § 409a StPO nicht zuständig sei. 8 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.7 Soweit zur Zulässigkeit der Revision abschließend vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht sei auf das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner angespannten finanziellen Situation "überhaupt nicht eingegangen", ist auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis zu verweisen, wonach den Anträgen des Revisionswerbers auf Absehen von der Einbringung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GEG und auf angemessene Reduzierung bzw. Nachlass gemäß Paragraph 9, GEG schon deshalb nicht nachzukommen sei, weil diese Bestimmungen für Beträge iSd Paragraph eins, Ziffer 3, GEG nicht gelten würden und das Bundesverwaltungsgericht für eine Stundung von Geldbeträgen iSd Paragraph 20, Absatz eins, StGB nach Paragraph 409 a, StPO nicht zuständig sei. 8 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 10. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160132.L00Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020