TE Vwgh Beschluss 2019/9/19 Ra 2019/21/0237

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Veröffentlicht am 19.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des M P in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. April 2019, L512 1409342-3/3E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des M P in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. April 2019, L512 1409342-3/3E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. April 2019 wurde eine Beschwerde des Revisionswerbers in Angelegenheiten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) und Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. April 2019 wurde eine Beschwerde des Revisionswerbers in Angelegenheiten Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) und Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2031/2019-5, ab und trat sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs laut eigenem Vorbringen am Freitag, dem 5. Juli 2019, tatsächlich jedoch gemäß § 14a Abs. 3 VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG erst mit Wirksamkeit vom 8. Juli 2019 (Montag) zugestellt.2 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juni 2019, E 2031/2019-5, ab und trat sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs laut eigenem Vorbringen am Freitag, dem 5. Juli 2019, tatsächlich jedoch gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG in Verbindung mit Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG erst mit Wirksamkeit vom 8. Juli 2019 (Montag) zugestellt.

3 Am 16. August 2019 (Freitag) brachte der Revisionswerber sodann die gegenständliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Gemäß der Verfügung vom 19. August 2019 wurde die Revision vom Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber elektronisch am 20. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am selben Tag einlangte.

4 Ausgehend von diesem Sachverhalt erweist sich die Revision als verspätet.

5 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG war die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Frist hiefür betrug gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen. Diese Frist begann im vorliegenden Fall gemäß § 26 Abs. 4 VwGG mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Zustellung erfolgte mit Wirksamkeit vom 8. Juli 2019, sodass der 19. August 2019 der letzte Tag der Revisionsfrist gewesen wäre. Spätestens an diesem Tag wäre die Revision somit beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Demgegenüber hat der Revisionswerber seine Revision beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird die Revision aber bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so ist die Revisionsfrist nur dann gewahrt, wenn sie von dieser Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0224, Rn. 7). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst am 20. August 2019 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle, das Bundesverwaltungsgericht, weitergeleitet werden.5 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG war die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Frist hiefür betrug gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG sechs Wochen. Diese Frist begann im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG mit Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes über die Abtretung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Zustellung erfolgte mit Wirksamkeit vom 8. Juli 2019, sodass der 19. August 2019 der letzte Tag der Revisionsfrist gewesen wäre. Spätestens an diesem Tag wäre die Revision somit beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Demgegenüber hat der Revisionswerber seine Revision beim insoweit unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird die Revision aber bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so ist die Revisionsfrist nur dann gewahrt, wenn sie von dieser Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0224, Rn. 7). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst am 20. August 2019 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle, das Bundesverwaltungsgericht, weitergeleitet werden.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.6 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210237.L00

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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